ECLI:EU:T:2008:88•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 3. April 2008.#Kongra-Gel und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-253/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 3. April 2008.#Kongra-Gel und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-253/04.
ECLI:EU:T:2008:88Eu Chamb 07 T03.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz
Tenor
Tenor
1. Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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