ECLI:EU:T:2008:493•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. November 2008.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl.#Rechtssache T-224/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. November 2008.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl.#Rechtssache T-224/04.
ECLI:EU:T:2008:493Eu Chamb 07 T13.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/536/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 184, S. 42), soweit darin bestimmte von der Italienischen Republik für die Haushaltsjahre 1999–2002 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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