ECLI:EU:T:2007:97•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. März 2007.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung ‚Garantie' - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Tomaten und Zitrusfrüchte - Stichproben - Höhere Gewalt.#Rechtssache T-220/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. März 2007.#Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung ‚Garantie' - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Tomaten und Zitrusfrüchte - Stichproben - Höhere Gewalt.#Rechtssache T-220/04.
ECLI:EU:T:2007:97Eu Chamb 02 T28.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31)
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr ein Betrag in Höhe von 979 554,48 Euro, der einer Berichtigung der Beihilfe für die andalusischen Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 entspricht, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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