ECLI:EU:C:2006:280•Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006.#Strafverfahren gegen Henri Léon Schmitz.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de police de Neufchâteau - Belgien.#Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Arbeitnehmer - Kraftfahrzeug - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Ausland zugelassenes Fahrzeug - Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.#Rechtssache C-291/04.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006.#Strafverfahren gegen Henri Léon Schmitz.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de police de Neufchâteau - Belgien.#Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Arbeitnehmer - Kraftfahrzeug - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Ausland zugelassenes Fahrzeug - Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.#Rechtssache C-291/04.
ECLI:EU:C:2006:280Eu Chamb 04 C02.05.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal de police Neufchâteau – Auslegung der Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG – Nationale Maßnahme, wonach ein Kraftfahrzeug, um von einem Gebietsansässigen genutzt werden zu können, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sein muss, auch wenn es dem Gebietsansässigen von seinem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird – Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber steht und parallel dazu eine Funktion als Aktionär, Verwaltungsratsmitglied, mit der laufenden Geschäftsführung Beauftragter oder eine ähnliche Funktion innehat
Tenor
Tenor
Artikel 43 EG steht dem entgegen, dass eine nationale Regelung eines ersten Mitgliedstaats, wie die im Ausgangsverfahren fragliche, einen Selbständigen, der in diesem Mitgliedstaat wohnt, verpflichtet, ein Firmenfahrzeug dort zulassen zu lassen, das ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, bei der er angestellt ist und die in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassen ist, wenn das Firmenfahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen ständig im ersten Mitgliedstaat genutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird.
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