ECLI:EU:C:2006:105•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2006.#Adriatica di Navigazione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] - Wettbewerb - Kartelle - Absprache zwischen Unternehmen - Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell.#Rechtssache C-111/04 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2006.#Adriatica di Navigazione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] - Wettbewerb - Kartelle - Absprache zwischen Unternehmen - Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell.#Rechtssache C-111/04 P.
ECLI:EU:C:2006:105Eu Chamb 06 C16.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 – Griechische Fährschiffe) als unbegründet abgewiesen wurde
Tenor
Tenor:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Das Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.
3) Die Adriatica di Navigazione SpA trägt 90 % der Kosten.
4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt 10 % der Kosten.
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