ECLI:EU:C:2006:435•Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1255/1999 des Rates und Verordnung [EG] Nr. 2799/1999 der Kommission - Milch und Milcherzeugnisse - System der Rückverfolgbarkeit von Magermilchpulver.#Rechtssache C-487/04.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1255/1999 des Rates und Verordnung [EG] Nr. 2799/1999 der Kommission - Milch und Milcherzeugnisse - System der Rückverfolgbarkeit von Magermilchpulver.#Rechtssache C-487/04.
ECLI:EU:C:2006:435Eu Chamb 04 C29.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160, S. 48) und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, S. 3) – Einführung eines Systems der Kennzeichnung von Milchpulver, das in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen ist
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers verstoßen, dass sie einseitig ein System der Rückverfolgbarkeit von Magermilchpulver für bestimmte Verwendungen eingeführt hat, das nicht in dem für den Sektor geltenden vollständig harmonisierten Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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