ECLI:EU:C:2006:180•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna.#Rechtssache C-332/04.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna.#Rechtssache C-332/04.
ECLI:EU:C:2006:180Eu Chamb 03 C16.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige/nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 3 und 9 Absatz 1 und der Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Nichtanwendung der durch Artikel 3 der Richtlinie 97/11 eingeführten Übergangsregelung – Nichtvornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna (Valencia)
Tenor
Tenor:
1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es Artikel 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 unvollständig umgesetzt, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht umgesetzt, die in Artikel 3 der Richtlinie 97/11 vorgesehene Übergangsregelung nicht beachtet, Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und den geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna nicht dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und folglich die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht angewandt hat.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.