ECLI:EU:T:2007:256•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007.#Koninklijke Friesland Foods NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Von den Niederlanden eingeführte steuerliche Beihilferegelung - Internationale Finanzierungstätigkeiten von Unternehmensgruppen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist - Übergangsbestimmung - Schutz des berechtigten Vertrauens - Grundsatz der Gleichbehandlung - Zulässigkeit - Klagebefugnis.#Rechtssache T-348/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007.#Koninklijke Friesland Foods NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Von den Niederlanden eingeführte steuerliche Beihilferegelung - Internationale Finanzierungstätigkeiten von Unternehmensgruppen - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist - Übergangsbestimmung - Schutz des berechtigten Vertrauens - Grundsatz der Gleichbehandlung - Zulässigkeit - Klagebefugnis.#Rechtssache T-348/03.
ECLI:EU:T:2007:256Eu Chamb 02 T12.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180, S. 52), soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden
Tenor
Tenor
1. Art. 2 der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, wird für nichtig erklärt, soweit mit diesem Artikel Wirtschaftsteilnehmer, die bereits am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der in Rede stehenden Beihilferegelung gestellt hatten, über den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war, von der Übergangsregelung ausgeschlossen wurden.
2. Die Kommission trägt sämtliche Kosten.
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