ECLI:EU:T:2007:211•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007.#Stichting Al-Aqsa gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-327/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007.#Stichting Al-Aqsa gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-327/03.
ECLI:EU:T:2007:211Eu Chamb 02 T11.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974/EG (ABl. L 160, S. 81) und des Beschlusses 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480 (ABl. L 229, S. 22)
Tenor
Tenor
1. Der Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Stichting Al‑Aqsa betrifft.
2. Über den Antrag, der darauf abzielt, die Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, ist nicht zu entscheiden.
3. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Stichting Al‑Aqsa.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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