ECLI:EU:T:2008:253•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008.#Knauf Gips KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Akteneinsicht - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren.#Rechtssache T-52/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008.#Knauf Gips KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Akteneinsicht - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren.#Rechtssache T-52/03.
ECLI:EU:T:2008:253Eu Chamb 03 T08.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 [EG] gegen BPB plc, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA und Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E‑1/37.152 – Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Knauf Gips KG trägt die Kosten.
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