ECLI:EU:T:2007:318•Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2007.#Riva Acciaio SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Unzuständigkeit der Kommission.#Rechtssache T-45/03.
Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2007.#Riva Acciaio SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung - Unzuständigkeit der Kommission.#Rechtssache T-45/03.
ECLI:EU:T:2007:318Eu Chamb Extd 05 T25.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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