ECLI:EU:C:2006:128•Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. Februar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - Benutzung von im Ausland zugelassenen und dem Arbeitnehmer von dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen.#Rechtssache C-232/03.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. Februar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - Benutzung von im Ausland zugelassenen und dem Arbeitnehmer von dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen.#Rechtssache C-232/03.
ECLI:EU:C:2006:128Eu Chamb 01 C23.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ─ Artikel 10 EG und 39 EG ─ Voraussetzungen für die Benutzung im Ausland zugelassener, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Fahrzeuge durch im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Finnland
Tenor
Tenor:
1) Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass sie
die Grenzgänger, die in Finnland wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, daran gehindert hat, die ihnen von ihren in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebern zur Verfügung gestellten und in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Dienstwagen zu benutzen, nur weil diese Grenzgänger in Finnland wohnen, wohin die ihren Arbeitgebern gehörenden Fahrzeuge verbracht werden,
und diese Grenzgänger daran gehindert hat, zu beruflichen und privaten Zwecken die ihnen von ihren in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebern zur Verfügung gestellten und in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Firmenwagen zu benutzen, obwohl diese Wagen weder dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft in Finnland benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt werden, nur weil diese Arbeitnehmer in Finnland wohnen, wohin die ihren Arbeitgebern gehörenden Fahrzeuge verbracht werden.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
4) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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