Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004. # Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit - Fristen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. # Rechtssache T-190/02.

ECLI:EU:T:2004:191Eu General Court24.06.2004

Gesamter Gesetzestext

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

24. Juni 2004

Rechtssache T-190/02

Anita Jannice Österholm

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit – Fristen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Abwesenheit der Klägerin vom 8. bis 31. Juli 2000 auf ihren Jahresurlaub angerechnet wurde.

Entscheidung:         Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2.     Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn infolge eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

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