ECLI:EU:T:2004:191•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004. # Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit - Fristen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. # Rechtssache T-190/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004. # Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit - Fristen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. # Rechtssache T-190/02.
ECLI:EU:T:2004:191Eu General Court24.06.2004
Gesamter Gesetzestext
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
24. Juni 2004
Rechtssache T-190/02
Anita Jannice Österholm
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit – Fristen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Abwesenheit der Klägerin vom 8. bis 31. Juli 2000 auf ihren Jahresurlaub angerechnet wurde.
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn infolge eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
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