ECLI:EU:T:2007:233•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007.#Ente per le Ville vesuviane gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses - Unmittelbarer Zusammenhang - Verteidigungsrechte - Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 - Unzureichende Ermittlungen.#Rechtssache T-189/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007.#Ente per le Ville vesuviane gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses - Unmittelbarer Zusammenhang - Verteidigungsrechte - Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 - Unzureichende Ermittlungen.#Rechtssache T-189/02.
ECLI:EU:T:2007:233Eu Chamb 02 T18.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung D (2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken (EFRE Nr. 86/05/04/054)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Ente per le Ville vesuviane trägt die gesamten Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.