ECLI:EU:T:2009:316•Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009.#Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - Entscheidungen, mit denen Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird - Berufsverband - Zulässigkeit - Rücknahme eines Klagegrundes - Qualifizierung als neue oder als bestehende Beihilfen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01.
Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009.#Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - Entscheidungen, mit denen Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird - Berufsverband - Zulässigkeit - Rücknahme eines Klagegrundes - Qualifizierung als neue oder als bestehende Beihilfen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssachen T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01.
ECLI:EU:T:2009:316Eu Chamb Extd 05 T09.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
In den Rechtssachen T‑230/01 und T‑267/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), in den Rechtssachen T‑231/01 und T‑268/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) und in den Rechtssachen T‑232/01 und T‑269/01 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31)
Tenor
Tenor
1. Die Rechtssachen T‑230/01, T‑231/01, T‑232/01, T‑267/01, T‑268/01 und T‑269/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. In den Rechtssachen T‑230/01 bis T‑232/01
– tragen das Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya, das Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa und die Comunidad autónoma del País Vasco − Gobierno Vasco ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja;
– tragen die Confederación Empresarial Vasca (Confebask), die Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya und die Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa ihre eigenen Kosten.
4. In den Rechtssachen T‑267/01 bis T‑269/01 trägt die Confebask ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja.
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