ECLI:EU:C:2002:11•Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 10. Januar 2002. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG. # Rechtssache C-39/01.
Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 10. Januar 2002. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG. # Rechtssache C-39/01.
ECLI:EU:C:2002:11Eu Cjeu10.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1. Mit ihrer am 29. Jänner 2001 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtung aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission darüber nicht informiert hat. Die Kommission beantragt des Weiteren, das Vereinigte Königreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand(2).
3. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist von zwei Monaten, die in der am 3. August 2000 von der Kommission abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Offshore-Anlagen, getroffen, um der Richtlinie 96/61 nachzukommen.
4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestreitet nicht, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 96/61 nicht fristgerecht erlassen zu haben.
5. Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG.
6. Da feststeht, dass das Vereinigte Königreich seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wäre der Klage der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis 7. Dem Gerichtshof wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
Christine Stix-Hackl
(1) - ABl. L 257, S. 26.
(2) - Vgl. z. B. das Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).
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