ECLI:EU:C:2001:41•Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 18. Januar 2001. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht bestrittene Vertragsverletzung - Richtlinie 73/23/EWG - Elektrische Wassererwärmer - In der Richtlinie nicht vorgesehene Bedingungen. # Rechtssache C-100/00.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 18. Januar 2001. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht bestrittene Vertragsverletzung - Richtlinie 73/23/EWG - Elektrische Wassererwärmer - In der Richtlinie nicht vorgesehene Bedingungen. # Rechtssache C-100/00.
ECLI:EU:C:2001:41Eu Cjeu18.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung nach Artikel 226 EG, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass sie Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) Sicherheitsbedingungen unterworfen hat, die nicht in der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsbedingungen versagt hat.
2. Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, Italien verlange, dass die Warmwassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) mit einem Mechanismus ausgestattet seien, der die Elektrizitätszufuhr abschalte, sobald die Wassertemperatur 100° C erreicht habe, während nach dem Gemeinschaftsrecht eine Hoechsttemperatur von 130° C zulässig sei.
3. Die italienische Regierung bestreitet den Verstoß nicht und erklärt, dass sie bestrebt sein werde, ihn so bald wie möglich abzustellen.
Ergebnis
4. Unter diesen Umständen sollte der Gerichtshof nach meiner Ansicht
1. feststellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass sie Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) Sicherheitsbedingungen unterworfen hat, die nicht in der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsbedingungen versagt hat;
2. Italien die Kosten auferlegen.
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