ECLI:EU:T:2007:186•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2007.#Tirrenia di Navigazione SpA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG - Neue Beihilfen - Bestehende Beihilfen.#Rechtssache T-246/99.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2007.#Tirrenia di Navigazione SpA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG - Neue Beihilfen - Bestehende Beihilfen.#Rechtssache T-246/99.
ECLI:EU:T:2007:186Eu Chamb 02 T20.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. August 1999, wegen der staatlichen Beihilfe der Italienischen Republik zugunsten der Unternehmen des Gruppo Tirrenia di Navigazione das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (ABl. 1999, C 306, S. 2)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Navigazione Libera del Golfo SpA, Linee Lauro Srl, Traghetti Pozzuoli Srl und Alilauro SpA.
3. Die Streithelferin Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità (Aliscafi SNAV) SpA trägt ihre eigenen Kosten.
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