ECLI:EU:C:2002:193•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 2002. # Anklagemyndigheden gegen Tonny Haugsted Hansen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Københavns Byret - Dänemark. # Streichung. # Rechtssache C-233/99.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 2002. # Anklagemyndigheden gegen Tonny Haugsted Hansen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Københavns Byret - Dänemark. # Streichung. # Rechtssache C-233/99.
ECLI:EU:C:2002:193Eu Cjeu21.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Parteien
In der Rechtssache C-233/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Byret Kopenhagen (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Tonny Haugsted Hansen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 7, 9 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sowie des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Byret Kopenhagen hat mit Beschluss vom 17. Juni 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5, 7, 9 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sowie des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Februar 2002, hat das Byret Kopenhagen dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Ersuchen zurücknehme.
3 Die vorliegende Rechtssache ist daher zu streichen.
4 Die Auslagen der dänischen und der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
Die Rechtssache C-233/99 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
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