Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Vorläufiger Rechtsschutz - Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung.#Rechtssache C-107/99 R.

ECLI:EU:C:1999:338Eu Presid C29.06.1999

Gesamter Gesetzestext

61999O0107

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung. - Rechtssache C-107/99 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-04011


Schlüsselwörter


Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung

(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2)

Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung

(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2)

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