ECLI:EU:C:2000:648•Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 23. November 2000. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unstreitige Vertragsverletzung - Richtlinie 95/16/EG. # Rechtssache C-219/99.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 23. November 2000. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unstreitige Vertragsverletzung - Richtlinie 95/16/EG. # Rechtssache C-219/99.
ECLI:EU:C:2000:648Eu Cjeu23.11.2000
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1. In dieser Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Richtlinie 95/16 dient zur Harmonisierung der Sicherheitsnormen, die Aufzüge erfuellen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; die Mitgliedstaaten sollten diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 anwenden.
3. Die französische Regierung räumt Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie ein und wendet sich nicht gegen den Antrag der Kommission. Sie erläutert die Schwierigkeiten, die zu den Verzögerungen führten, erkennt aber an, dass diese Schwierigkeiten nicht angeführt werden können, um sich dem Antrag der Kommission zu widersetzen; sie möchte durch die Erläuterung der Umstände vielmehr ihren guten Willen dartun.
4. Nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens hat die französische Regierung dem Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 mitgeteilt, dass das Dekret zur Umsetzung der Richtlinie im französischen Amtsblatt vom 27. August 2000 veröffentlicht worden sei.
5. Die Kommission hat auf diese Mitteilung nicht geantwortet, und der Gerichtshof braucht nicht darüber zu befinden, ob die Richtlinie mit dem Dekret - wenn auch verspätet - in vollem Umfang umgesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Verfahren wegen der Nichtumsetzung einer Richtlinie die von der Kommission begehrte Feststellung auch dann zu treffen, wenn die Richtlinie nachfolgend in vollem Umfang umgesetzt wird.
Ergebnis
6. Der Gerichtshof sollte deshalb meines Erachtens
1. feststellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.