Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000.#Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-435/98 P.

ECLI:EU:C:2000:176Eu Chamb 02 C30.03.2000

Gesamter Gesetzestext

61998O0435

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000. - Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-435/98 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02229


Schlüsselwörter


Rechtsmittel - Gründe - Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt - Zurückweisung

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c und Artikel 119)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.