ECLI:EU:C:2000:176•Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000.#Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-435/98 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000.#Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-435/98 P.
ECLI:EU:C:2000:176Eu Chamb 02 C30.03.2000
Gesamter Gesetzestext
61998O0435
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000. - Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-435/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02229
Schlüsselwörter
Rechtsmittel - Gründe - Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt - Zurückweisung
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c und Artikel 119)
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