ECLI:EU:C:2000:181•Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000.#Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Nichtberücksichtigung von Dokumenten.#Rechtssache C-376/98.
Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000.#Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.#Nichtberücksichtigung von Dokumenten.#Rechtssache C-376/98.
ECLI:EU:C:2000:181Eu Full Court C03.04.2000
Gesamter Gesetzestext
61998O0376
Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000. - Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtberücksichtigung von Dokumenten. - Rechtssache C-376/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02247
Schlüsselwörter
Verfahren - Weitergabe eigener Schriftsätze durch eine Partei an Dritte - Zulässigkeit - Grenzen
Leitsätze
$$In den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten gibt es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. (vgl. Randnr. 10)
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