ECLI:EU:C:1999:244•Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Mai 1999.#Philippe Anssens gegen Directeur des services fiscaux du Nord.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Lille - Frankreich.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-325/98.
Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Mai 1999.#Philippe Anssens gegen Directeur des services fiscaux du Nord.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Lille - Frankreich.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-325/98.
ECLI:EU:C:1999:244Eu Full Court C11.05.1999
Gesamter Gesetzestext
61998O0325
Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Mai 1999. - Philippe Anssens gegen Directeur des services fiscaux du Nord. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Lille - Frankreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-325/98.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-02969
Schlüsselwörter
Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt
(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20)
Leitsätze
Eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.
Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.
Daher ist das Ersuchen eines nationalen Gerichts, dessen Vorlageurteil weder Angaben bezueglich des Sachverhalts und der Rechtslage des ihm unterbreiteten Falles noch bezueglich der Gründe enthält, aus denen es die Vorlage an den Gerichtshof für erforderlich hält, offensichtlich unzulässig, da sie dem Gerichtshof nicht ermöglicht, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben.
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