ECLI:EU:C:1999:123•Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999.#Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Klagefrist - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.#Rechtssache C-153/98 P.
Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999.#Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Klagefrist - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.#Rechtssache C-153/98 P.
ECLI:EU:C:1999:123Eu Full Court C05.03.1999
Gesamter Gesetzestext
61998O0153
Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999. - Guérin automobiles EURL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Klagefrist - Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. - Rechtssache C-153/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01441
Schlüsselwörter
Handlungen der Organe - Keine allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren
(EG-Vertrag, Artikel 189, 190, 191 und 192)
Leitsätze
Die Artikel 189, 190, 191 und 192 des Vertrages, die die Natur und das System der Rechtsakte, die von den Gemeinschaftsorganen erlassen werden können, genau definieren, erlegen diesen keine allgemeine Verpflichtung auf, die Adressaten dieser Rechtsakte über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine derartige allgemeine Verpflichtung.
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