ECLI:EU:C:1999:188•Beschluss des Gerichtshofes vom 21. April 1999.#Marc Charreire (C-28/98) und Jean Hirtsmann (C-29/98) gegen Directeur des services fiscaux de la Moselle.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Thionville - Frankreich.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen C-28/98 und C-29/98.
Beschluss des Gerichtshofes vom 21. April 1999.#Marc Charreire (C-28/98) und Jean Hirtsmann (C-29/98) gegen Directeur des services fiscaux de la Moselle.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Thionville - Frankreich.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen C-28/98 und C-29/98.
ECLI:EU:C:1999:188Eu Full Court C21.04.1999
Gesamter Gesetzestext
61998O0028
Beschluss des Gerichtshofes vom 21. April 1999. - Marc Charreire (C-28/98) und Jean Hirtsmann (C-29/98) gegen Directeur des services fiscaux de la Moselle. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Thionville - Frankreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen C-28/98 und C-29/98.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01963
Schlüsselwörter
Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen
(EG-Vertrag, Artikel 177; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20)
Leitsätze
Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.
Die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen dienen nicht nur dazu, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt.
Folglich ist das Esuchen eines nationalen Gerichts offensichtlich unzulässig, wenn dieses keine Angaben gemacht hat, die den vorgenannten Erfordernissen bezueglich der tatsächlichen und rechtlichen Lage in den bei ihm anhängigen Rechtssachen oder bezueglich der Gründe, weshalb es eine Vorlage von Fragen an den Gerichtshof für erforderlich hält, genügen.
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