Schlussanträge des Generalanwalts vom 10. Juni 1999. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) - Luftverkehr - Verkehrszulassung von Flugzeugen. # Rechtssache C-203/98.

ECLI:EU:C:1999:299Eu Cjeu10.06.1999

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit Klageschrift vom 28. Mai 1998 hat die Kommission den Gerichtshof um Feststellung ersucht, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstossen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt.

2 Der vorliegende Fall war bereits bis zum Abschluß des mündlichen Verfahrens gelangt, und die Schlussanträge wurden am 4. März 1999 vorgetragen.

3 Mit Beschluß vom 26. März 1999 wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes angeordnet.

4 Die Parteien haben jedoch auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.

5 Da insofern auch keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Aspekte vorgebracht wurden, kann auf die Ausführungen im Schlussantrag vom 4. März 1999 verwiesen werden.

6 Als Ergebnis wird daher vorgeschlagen,

1. festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) EG-Vertrag verstossen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.