Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 11. Februar 1999. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/101/EWG. # Rechtssache C-185/98.

ECLI:EU:C:1999:74Eu Cjeu11.02.1999

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Gegenstand der Klage, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag befasst hat, ist die Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals(1) verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat.

2 Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."

3 Die Hellenische Republik räumt ein, daß die Richtlinie 92/101 noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt wurde. Sie trägt jedoch vor, der Entwurf eines Präsidialdekrets zur Anpassung des nationalen Rechts an die Richtlinie stehe vor der Verabschiedung.

4 Da somit ausser Frage steht, daß die Richtlinie 92/101 nicht innerhalb der durch die Richtlinie festgesetzten Frist umgesetzt wurde, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen(2).

Ergebnis

5 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und

1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG über die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat,

2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 347, S. 64.

(2) - Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-410/97 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-6813).