Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. April 1999.#Deutsche Bahn AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Zulässigkeit - Wettbewerb - Eisenbahntransporte von Übersee-Containern - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Geldbußen.#Rechtssache C-436/97 P.

ECLI:EU:C:1999:205Eu Chamb 05 C27.04.1999

Gesamter Gesetzestext

61997O0436

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. April 1999. - Deutsche Bahn AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Wettbewerb - Eisenbahntransporte von Übersee-Containern - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Geldbußen. - Rechtssache C-436/97 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-02387


Schlüsselwörter


Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Keine Nachprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof ausser im Fall der Verfälschung

(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

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