ECLI:EU:C:1998:346•Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1998.#Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.#Beschluss des Gerichts erster Instanz - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untaetigkeits- und Haftungsklage - Rechtsmittel - Offensichtliche Unzulaessigkeit.#Rechtssache C-317/97 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1998.#Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.#Beschluss des Gerichts erster Instanz - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untaetigkeits- und Haftungsklage - Rechtsmittel - Offensichtliche Unzulaessigkeit.#Rechtssache C-317/97 P.
ECLI:EU:C:1998:346Eu Chamb 04 C09.07.1998
Gesamter Gesetzestext
61997O0317(02)
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1998. - Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beschluß des Gerichts erster Instanz - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeits- und Haftungsklage - Rechtsmittel - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache C-317/97 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-4269
Schlüsselwörter
Rechtsmittel - Gründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)
Leitsätze
Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, entspricht dieser Anforderung nicht und ist daher offensichtlich unzulässig; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
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