ECLI:EU:C:1998:326•Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Juni 1998.#Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Beamte - Offensichtlich unzulässige Klage vor dem Gericht erster Instanz - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-312/97 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Juni 1998.#Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Beamte - Offensichtlich unzulässige Klage vor dem Gericht erster Instanz - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-312/97 P.
ECLI:EU:C:1998:326Eu Chamb 03 C25.06.1998
Gesamter Gesetzestext
61997O0312
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Juni 1998. - Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Offensichtlich unzulässige Klage vor dem Gericht erster Instanz - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel. - Rechtssache C-312/97 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-04135
Schlüsselwörter
Rechtsmittel - Offensichtlich unzulässige Klage vor dem Gericht - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel
(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119)
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