ECLI:EU:C:1997:394•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. September 1997.#Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit.#Rechtssache C-248/97 P (R).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. September 1997.#Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).#Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit.#Rechtssache C-248/97 P (R).
ECLI:EU:C:1997:394Eu Presid C10.09.1997
Gesamter Gesetzestext
61997O0248
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. September 1997. - Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit. - Rechtssache C-248/97 P (R).
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-04729
Schlüsselwörter
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung - Kumulativer Charakter der Voraussetzungen - Auswirkungen im Rahmen eines Rechtsmittels
(EG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Unzureichende Begründung - Anwendung bei Beschlüssen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind
Leitsätze
3 Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt im Rahmen der Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.
Daher können im Rahmen eines Rechtsmittels, das gegen einen Beschluß eingelegt wurde, durch den ein Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Dringlichkeit der beantragten Anordnung zurückgewiesen wurde, Rechtsmittelgründe, die sich auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung beziehen, die fehlende Dringlichkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
4 Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Verfahren der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm angeführten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.
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