ECLI:EU:C:1998:468•Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 1998.#Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Beamte - Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem - Geschiedener Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-228/97 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 1998.#Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Beamte - Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem - Geschiedener Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-228/97 P.
ECLI:EU:C:1998:468Eu Chamb 04 C08.10.1998
Gesamter Gesetzestext
61997O0228
Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 1998. - Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem - Geschiedener Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-228/97 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-06047
Schlüsselwörter
Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)
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