ECLI:EU:C:1997:307•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997.#National Power plc und PowerGen plc gegen British Coal Corporation und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beschluß des Gerichts, mit dem Streithilfeanträge zurückgewiesen werden - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.#Verbundene Rechtssachen C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997.#National Power plc und PowerGen plc gegen British Coal Corporation und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beschluß des Gerichts, mit dem Streithilfeanträge zurückgewiesen werden - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.#Verbundene Rechtssachen C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I).
ECLI:EU:C:1997:307Eu Presid C17.06.1997
Gesamter Gesetzestext
61997O0151
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997. - National Power plc und PowerGen plc gegen British Coal Corporation et Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Gerichts, mit dem Streithilfeanträge zurückgewiesen werden - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. - Verbundene Rechtssachen C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I).
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-03491
Schlüsselwörter
Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Beurteilung des Interesses, als Streithelfer aufzutreten, durch den Gemeinschaftsrichter
(EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37; EAG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 38)
Leitsätze
Der Gemeinschaftsrichter prüft bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht nur an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.
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