ECLI:EU:C:1998:187•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. April 1998.#Strafverfahren gegen Italia Testa und Mario Modesti, beigeladen: Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE).#Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma - Italien.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen C-128/97 und C-137/97.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. April 1998.#Strafverfahren gegen Italia Testa und Mario Modesti, beigeladen: Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE).#Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma - Italien.#Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit.#Verbundene Rechtssachen C-128/97 und C-137/97.
ECLI:EU:C:1998:187Eu Chamb 06 C30.04.1998
Gesamter Gesetzestext
61997O0128
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. April 1998. - Strafverfahren gegen Italia Testa und Mario Modesti, beigeladen: Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma - Italien. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen C-128/97 und C-137/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-02181
Schlüsselwörter
Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt
(EG-Vertrag, Artikel 177; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20)
Leitsätze
Eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der gestellten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.
Die Angaben und Fragen in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben.
Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.
Daher ist die Vorlage eines nationalen Gerichts, das den nationalen rechtlichen Rahmen, in den sich seine Fragen einfügen, nicht ausreichend präzisiert, nicht genau angibt, aus welchen Gründen ihm die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht fraglich erscheint, und nicht ausführt, weshalb es die Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Verfahrens für erforderlich hält, offensichtlich unzulässig, da sie es dem Gerichtshof nicht ermöglicht, eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben.
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