ECLI:EU:C:1997:465•Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997.#Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit.#Rechtssache C-55/97 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997.#Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit.#Rechtssache C-55/97 P.
ECLI:EU:C:1997:465Eu Chamb 01 C06.10.1997
Gesamter Gesetzestext
61997O0055
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997. - Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit. - Rechtssache C-55/97 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-05383
Schlüsselwörter
Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung
(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)
Leitsätze
Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.
Somit ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, ausser wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen. Ausserdem ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.
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