Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 28. Mai 1998. # Eric Coursier gegen Fortis Bank und Martine Bellami, verheiratete Coursier. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour supérieure de justice - Grossherzogtum Luxemburg. # Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel 31 - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Kollektives Verfahren der Schuldentilgung. # Rechtssache C-267/97.

ECLI:EU:C:1998:269Eu Cjeu28.05.1998

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des Ausgangsverfahrens

1 Gegenstand der dem Gerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ist der Begriff der "vollstreckbaren Entscheidung" im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 27. September 1968 in Brüssel (im folgenden: Übereinkommen oder allgemeines Übereinkommen)(1). Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens lautet: "Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind."

Nach den Artikeln 1 und 2 Nummer 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens hat die Cour supérieure de justice des Großherzogtums Luxemburg dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt(2):

Beeinträchtigt eine Entscheidung, die im Ursprungsstaat in einem Konkursverfahren ergangen ist, also auf einem Gebiet, das vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist, und die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats dort auch nicht anerkannt werden kann, die aber in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, einer der Parteien Schutz vor der Vollstreckung der Entscheidung gewährt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit der letztgenannten Entscheidung, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens Voraussetzung für deren Anerkennung und Vollstreckung ist?

2 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt dargestellt werden. Mit Urteil der Cour d'appel Nancy vom 6. Januar 1993 (im folgenden: Zahlungsurteil) wurden die Eheleute Eric Coursier und Martine Bellami, beide französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, verurteilt, an die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Fortis Bank (im folgenden: Fortis) den Gegenwert von 563 282 LUF in französischen Francs zuzueglich vertraglich vereinbarter Zinsen zu zahlen und die Prozeßkosten zu tragen. Damit gab das französische Gericht der Klage von Fortis auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 480 000 LUF statt, das die Eheleute Coursier-Bellami im August 1990 erhalten und nicht zurückgezahlt hatten. In der Verfahrensakte findet sich kein Hinweis, daß die Schuldner gegen das ihnen am 24. Februar 1993 zugestellte Zahlungsurteil Rechtsmittel eingelegt hätten.

Später wurde gegen Herrn Coursier, Schankwirt in Rehon in Frankreich, - mit Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 1. Juli 1993 - ein Vergleichsverfahren (redressement judiciaire) eröffnet, das am selben Tag in ein Konkursverfahren (liquidation judiciaire) übergeleitet wurde, da der Schuldner seine Unternehmertätigkeit eingestellt hatte, er ausserstande war, den Gläubigern ein ernsthaftes Vergleichskonzept vorzulegen, und keine anderen Sanierungsmöglichkeiten vorhanden waren(3). In diesem Verfahren meldete Fortis ihre Forderung als nichtbevorrechtigter Konkursgläubger an.

3 Das Konkursverfahren gegen Herrn Coursier wurde schließlich durch Urteil des Tribunal de commerce vom 16. Juni 1994 mangels Masse eingestellt. Diese Entscheidung stellte klar, "daß das Recht der Gläubiger auf Einzelvollstreckung nur im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 169 des Gesetztes vom 25. Januar 1985 wiederauflebt"(4). Artikel 169 Absatz 1 lautet(5):

"Das Urteil über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ermöglicht es den Gläubigern nicht, wieder einzeln gegen den Schuldner vorzugehen, es sei denn, die Forderung ergibt sich:

1. aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer nicht mit der Berufstätigkeit des Schuldners zusammenhängenden Tat oder wegen - in diesem Fall nur zugunsten der Staatskasse - einer Steuerstraftat;

2. aus höchstpersönlichen Rechten(6).

Jedoch kann ein Bürge oder ein Mitschuldner, der anstelle des Schuldners gezahlt hat, gegen diesen vorgehen."

4 Später rief Fortis das Tribunal de paix im Großherzogtum Luxemburg an, um dort die Gehaltsansprüche ihres Schuldners pfänden zu lassen, da Herr Coursier in der Zwischenzeit Arbeit als abhängig Beschäftigter in Luxemburg gefunden hatte, seinen Wohnsitz aber weiterhin in Frankreich behielt. Um einen Vollstreckungstitel für den Pfändungsbeschluß zu erlangen, beantragte und erhielt Fortis die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils nach den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens durch Beschluß des Präsidenten des Tribunal d'arrondissement Luxemburg vom 2. Juli 1996 (im folgenden: Vollstreckbarerklärung)(7).

5 Gegen diesen Beschluß legte Herr Coursier bei dem vorlegenden Gericht Rechtsbehelf nach den Artikeln 36 bis 39 des Übereinkommens (siehe Nr. 14) ein, um die Rechtswidrigkeit der Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils geltend zu machen. Dieses Urteil ist seiner Auffassung nach nicht vollstreckbar, da die Forderung von Fortis nicht zu den in Artikel 169 des Gesetzes 85-98 abschließend aufgeführten Ausnahmen falle; das Recht der Bank auf Einzelvollstreckung sei daher in diesem Fall weder in Frankreich noch in irgendeinem anderen Vertragsstaat wiederaufgelebt. In der Tat macht Artikel 31 des Übereinkommens die Vollstreckung (die ich im folgenden "Vollstreckbarerklärung" nennen werde, um sie von der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu unterscheiden) davon abhängig, daß die zur Zwangsvollstreckung zuzulassende Entscheidung vollstreckbar ist(8). Diese Voraussetzung ist - nach Auffassung des Klägers - hier nicht erfuellt, da das französische Recht dem zahlungsunfähigen Schuldner im Konkursverfahren "Schutz vor Vollstreckung" gewähre, der das Zahlungsurteil des französischen Gerichts einer Vollstreckbarerklärung in Luxemburg unzugänglich mache(9). Nach dem hier untersuchten Verfahren könne einer Entscheidung keine internationale Wirksamkeit zukommen, die in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats ihre Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner wegen des Schutzes vor Vollstreckung, den der Gesetzgeber diesem gewähre, verloren habe. Dieser Argumentation schließt sich auch die Kommission an, wie den Anmerkungen, die sie dem Gerichtshof zugeleitet hat, zu entnehmen ist.

6 Fortis hält dem entgegen, daß Artikel 169 des Gesetzes 85-98 eine Art Schutz vor Vollstreckung lediglich Herrn Coursier (also nicht auch Frau Bellami) und das auch nur in Frankreich gewähre. Das Nichtwiederaufleben der Einzelvollstreckung gegenüber dem Gemeinschuldner schließe in keiner Weise die Vollstreckbarkeit der vor Eröffnung des Konkursverfahrens ergangenen Zahlungsurteile aus. Artikel 31 des Übereinkommens sei somit zu Unrecht vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht worden. Diese Vorschrift erlaube nicht, die Vollstreckbarerklärung wegen der Wirkungen eventueller anderer gegenüber dem Beklagten im Ursprungsstaat ergangener Entscheidungen zu verweigern, wenn es sich dabei um Rechtsgebiete handele, die von dem Übereinkommen nicht erfasst würden. Genau das sei der Fall bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse durch das französische Gericht(10). Zudem sehe Artikel 34 des Übereinkommens die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung "nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe" vor, von denen in diesem Fall selbst nach Auffassung von Herrn Coursier keiner einschlägig sei(11). Wenn der Gerichtshof das französische Zahlungsurteil für nicht vollstreckbar hielte und der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung aufgehoben würde, sähe sich Fortis jeder Möglichkeit der Vollstreckung der eigenen Ansprüche beraubt, und das sowohl in Luxemburg, dem Staat, in dem Herr Coursier über (zumindest teilweise) pfändbare Arbeitseinkünfte verfüge, als auch in Frankreich, wo Fortis eine rechtmässige Verurteilung des Schuldners erwirkt habe, wie es die Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit verlangten(12). Fortis fügt hinzu, daß im französischen Konkursverfahren der Territorialgrundsatz herrsche; daher könne nicht einmal die - theoretisch mögliche - Wiedereröffnung des Konkursverfahrens dazu führen, daß Vermögenswerte oder Einkünfte des Schuldners in anderen Vertragsstaaten der Konkursmasse hinzugefügt würden.

Rechtliche Würdigung

7 Die vorliegende Vorabentscheidungsfrage erfordert meiner Ansicht nach die Prüfung einiger Vorfragen. Zunächst ist der Aufbau des Kontrollverfahrens für die Zulassung der Zwangsvollstreckung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens für die in einem anderen Vertragsstaat ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen zu untersuchen. Sodann ist zu prüfen, welche Wirkungen in der Rechtsordnung eines Vertragsstaats ausländischen Entscheidungen wie dem Urteil vom 16. Juni 1994 des Tribunal de commerce Briey gegebenenfalls verliehen werden können. Diese Entscheidung wiederum verweist auf den oben erwähnten Artikel 169 des Gesetzes 85-98 (siehe oben, Nr. 3); auch die Ratio und die Bedeutung dieser Vorschrift verdienen es demnach, in diesem Verfahren kurz analysiert zu werden.

Der Verlust der Einzelvollstreckung der Gläubiger gemäß Artikel 169 des Gesetzes 85-98

8 Ich beginne mit dem letzten Punkt. Artikel 169 - wonach bei Konkurseinstellung mangels Masse das Recht der ab- und aussonderungsberechtigten wie der nichtbevorrechtigten Gläubiger auf Einzelvollstreckung gegen den Schuldner wegen Forderungen aus einer Zeit vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht wiederauflebt, ausser in den vom Gesetzgeber abschließend geregelten Ausnahmefällen - bewirkt nach Auffassung der Lehre das endgültige Erlöschen und nicht nur ein einfaches Ruhen der Gläubigerrechte. Dieses Erlöschen betrifft aber nicht die materiell-rechtlichen Ansprüche der Gläubiger, sondern ihre Klagebefugnis gegenüber dem Schuldner zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn mit Erlöschen der Klagebefugnis entsteht bei dem Schuldner eine Naturalobligation: Eine freiwillige Erfuellung zugunsten eines Gläubigers kann daher nicht als rechtsgrundlose, der Rückforderung unterliegende Zahlung angesehen werden(13). Die Vorschrift scheint in keinem anderen Mitgliedsstaat eine Entsprechung zu haben; insbesondere enthält, und das ist für diese Schlussanträge erheblich, das luxemburgische Konkursrecht (siehe Artikel 536 des Handelsgesetzbuches) die gegenteilige Regelung, wonach die Einzelvollstreckung der Gläubiger als Wirkung der Konkursabweisung wieder auflebt - was auch die Rechtslage in Frankreich vor Erlaß des Gesetzes 85-98 war. Die Ratio des Artikels 169 - mit seiner Unterscheidung zwischen Schuldner und Unternehmen - besteht offensichtlich in der Gleichstellung der Einzelkaufleute, die ansonsten für ihre Unternehmensschulden mit ihrem gesamten Vermögen haften würden, mit den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften, die keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden übernehmen, welche im Gegenteil mit Auflösung der Gesellschaft erlöschen(14). Die Lehre hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob diese Wirkung des Artikels 169 in einem angemessenen Verhältnis zu seinem söben dargelegten Zweck steht: Es sei nämlich eine Sache, das Unternehmen des in Schwierigkeiten geratenen Schuldners zu retten, eine andere, ihm zu erlauben, sich schlagartig aller restlichen Schulden zu entledigen und neu anzufangen, mit dem Ergebnis einer Art "vorweggenommener Sanierung" seines zukünftigen Unternehmens, die das Risiko einer neuen Zahlungsunfähigkeit ausschließe(15). Im einzelnen ist dazu angemerkt worden, daß zur Rechtfertigung der Aufopferung der Gläubigerrechte und des schweren Schlages gegen die Vertragsfreiheit durch Artikel 169 nicht das Überleben des Unternehmens herangezogen werden könne, das - im Konkurs - per Definition schon untergegangen sei. Im Gegenteil habe das Vorlegen eines Plans zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Schuldner gerade die Wirkung, ihm die Berufung auf Artikel 169 zu verwehren(16). Hier setzt der von einem Teil der Lehre erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift an, die "unter Missachtung einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung einen Gläubiger, der allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, seines Rechts beraubt"(17).

Die Verfahren der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen vollstreckbaren Entscheidungen gemäß dem Übereinkommen

9 Gerade auf die Vorschrift des Artikels 169 des Gesetzes Nr. 85-98 hat sich Herr Coursier im Ausgangsverfahren berufen, um dem Anspruch der Gläubigerbank auf Durchführung der Zwangsvollstreckung (in Luxemburg) des gerichtlich (in Frankreich) festgestellten Anspruchs entgegenzutreten, nachdem die Bank - aufgrund der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens - die Gleichstellung des ausländischen Urteils mit einem inländischen Vollstreckungstitel erwirkt hatte (siehe oben, Nr. 5).

10 Bekanntlich ist das (in Artikel 220 EG-Vertrag niedergelegte) Ziel, die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten zu erleichtern, von einer derartigen Bedeutung, daß es den Gerichtshof zu der Formulierung veranlasst hat, das Übereinkommen sei im Sinn der Herstellung der Freizuegigkeit der Urteile im Gemeinsamen Markt auszulegen(18). Gerade zur besseren Erreichung dieses Zieles haben sich die Verfasser des Übereinkommens nicht darauf beschränkt, vereinfachte Verfahren für die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen einzurichten, sondern haben unmittelbare Zuständigkeitsregeln (siehe die Artikel 2 bis 24) aufgestellt, die im Ursprungsstaat anwendbar sind (und nicht nur durch das Gericht des Vollstreckungsstaats, wenn es für die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft)(19).

11 Die Verfahren zur Anerkennung und zur Vollstreckbarerklärung sind rein deklaratorischer Art und beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Vertragsstaaten. Die Eingriffsbefugnisse des Gerichts des Vollstreckungsstaats sind hier in der Tat auf eine wesentlich einfachere und raschere Kontrolle der "internationalen Rechtmässigkeit" der ausländischen Entscheidung beschränkt als in den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Angesichts der rechtsstaatlichen Sicherheiten, die der beklagten Partei im Ausgangsverfahren durch die oben genannten einheitlichen unmittelbaren Zuständigkeitsregeln eingeräumt sind(20), und jedenfalls in Anbetracht der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und sei es im Rahmen der Ziele des Übereinkommens, genießt die ausländische Entscheidung eine Art Rechtmässigkeitsvermutung, und zwar auch dann, wenn sie im Ursprungsstaat noch nicht rechtskräftig ist(21). Daher können auch von Rechts wegen vollstreckbare Urteile, gegen die noch ein Rechtsmittel gegeben ist, d. h. vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile, Gegenstand dieser Rechtmässigkeitsvermutung sein(22), sowie, gemäß Artikel 24 des Übereinkommens, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind(23). Wie angemerkt wurde, "vereinfacht (diese Regelung) die Lage des Gläubigers wesentlich, indem sie ihm die prozeßverschleppenden Advokatenkniffe erspart, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten häufig den Weg für (im Ursprungsstaat eingelegte) Rechtsmittel bereiten und nur zur Verzögerung der Forderungsvollstreckung eingesetzt werden. Das Übereinkommen hat grundsätzlich die Stellung des Gläubigers zu Lasten der des Schuldners gestärkt", ohne jedoch den Schutz des Letztgenannten ausser acht zu lassen (siehe unten, Nrn. 14 und 17)(24).

12 Die Begriffe "Anerkennung" (siehe Artikel 26 bis 30) und Vollstreckbarerklärung ("Vollstreckung", siehe Artikel 31 bis 45) werden im Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert. Dazu ist zu bemerken, daß das erstgenannte Rechtsinstitut der ausländischen Entscheidung auch im Vollstreckungsstaat automatisch materielle Wirksamkeit verleiht. Dieser Staat nimmt also das von der besagten Maßnahme (z. B. einem Feststellungsurteil) anerkannte Rechtsverhältnis von Rechts wegen in seine Rechtsordnung auf(25), und das ohne die Notwendigkeit eines gerichtlichen Kontrollverfahrens. Ein Eingreifen des Gerichts ist nämlich nur für den Fall vorgesehen, daß die Anerkennung beantragt wird: i) wenn die Rechtmässigkeit der Entscheidung zwischen den Parteien streitig ist (in diesem Fall kann die Partei, die die Anerkennung anstrebt, die Anwendung des Verfahrens zur Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragen; siehe unten, Nr. 16); oder ii) im Rahmen einer Inzidentprüfung (z. B. zur Unterstützung einer Einrede der Rechtskraft oder der Aufrechnung einer Forderung), für die das erkennende Gericht des Ausgangsverfahrens zuständig ist.

13 Das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung betrifft nur die Entscheidungen, die einer materiellen Vollstreckung bedürfen - also typischerweise die Urteile, die eine bestimmte, fällige Geldforderung feststellen(26), einschließlich z. B. der Entscheidungen, mit denen die unterliegende Partei in die Kosten verurteilt wird(27), - und ist darauf ausgerichtet, eine ausländische Entscheidung durch eine innerstaatliche Anordnung vollstreckbar zu machen(28). Auf diese Weise wird es dem Begünstigten ermöglicht, im Vollstreckungsstaat - unter Zuhilfenahme der gerichtlichen Mittel, die dessen Rechtsordnung vorsieht, notfalls unter Einsatz öffentlicher Gewalt - seinen festgestellten und im Ursprungsstaat zwangsweise durchsetzbaren materiellen Anspruch zu befriedigen(29).

14 Unter den Voraussetzungen für die Ordnungsmässigkeit des ausländischen Urteils ist seine Vollstreckbarkeit in diesem Zusammenhang besonders bedeutsam. "Kann ein Urteil, gegen das in dem Staat, in dem es ergangen ist, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder eingelegt worden ist [siehe oben, Nr. 11], dort nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist auch seine Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat nicht möglich. Dies folgt aus der Wirkung des Titels, der vollstreckt werden soll; die Vollstreckungswirkung muß in jedem Fall nach dem Recht des Urteilsstaats gegeben sein, denn es geht nicht an, ... ein ausländisches Urteil mit Rechtswirkungen auszustatten, die es im eigenen Land nicht besitzt."(30) Aus demselben Grund ist in dem Fall, daß im Augenblick der Antragstellung die ausländische Entscheidung ihre Vollstreckbarkeit in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats - z. B. wegen Verwirkung oder Verjährung(31) - verloren hat, die ausdrückliche Voraussetzung des Artikels 31 für die Vollstreckbarerklärung als nicht erfuellt anzusehen(32).

15 Das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ist ein einseitiges Verfahren: Das zuständige Gericht (für jeden Vertragsstaat in Artikel 32 des Übereinkommens festgelegt) entscheidet auf Antrag des Betreffenden binnen kurzer Frist und ohne die andere Partei anzuhören(33). Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, ist auf jeden Fall durch die Möglichkeit eines nachträglichen streitigen Verfahrens aufgrund eines Rechtsbehelfs gewahrt, der binnen einem oder zwei Monaten nach Zustellung der positiven Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung einzulegen ist (je nach dem Wohnsitzstaat des Adressaten)(34). Dieser Rechtsbehelf kann u. a. darauf gestützt werden, daß die Entscheidung noch nicht vollstreckbar oder im Ursprungsstaat angefochten worden sei oder nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle(35). Der Schuldner kann auch wirksam Einreden des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Gläubigers wegen Tatsachen erheben, die nach Verkündung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung eingetreten sind (indem er z. B. die Begleichung der Schuld, die Gegenstand der ausländischen Verurteilung war, nachweist)(36). Eine Überprüfung des Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung oder des Verfahrens, aufgrund dessen diese Entscheidung erging, ist nur im Rahmen der Vorschriften der Artikel 27 und 28 zulässig (siehe unten, Nr. 16).

16 Obwohl die Einzelheiten der Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung (wie z. B. die Angaben, die er enthalten muß oder die Anzahl der einzureichenden Abschriften) vom Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats festgelegt sind, schreibt das Übereinkommen die Einreichung bestimmter Urkunden vor: insbesondere eine beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung, "welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt", und, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung, die Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (siehe Artikel 46).

Nach Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens - eine nur auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung anwendbare Vorschrift - hat die antragstellende Partei ferner die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, i) daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar und ii) daß sie der Gegenpartei zugestellt worden ist, so daß diese die Möglichkeit hatte, ihr freiwillig Folge zu leisten(37). Es ist kaum nötig, darauf hinzuweisen, daß die hier besprochene Vorschrift dadurch, daß sie den Nachweis der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils verlangt - der sich aus der Vollstreckungsklausel oder anderen Einzelheiten der Verfügung oder aus gesonderten Urkunden ergeben kann, und zwar insbesondere aus der Gegenüberstellung des Datums der Entscheidung und des Datums ihrer Zustellung und der gesetzlichen Berufungs- oder Rechtsmittelfristen - deutlich am Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens anknüpft (siehe oben, Nr. 14)(38).

17 Wenn das ausländische Urteil, dessen Anerkennung beantragt wird, nur vorläufig vollstreckbar ist und dagegen Rechtsmittel eingelegt wird, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats, eventuell nach Feststellung des Fehlens der Versagensgründe der Artikel 27 und 28 (siehe unten, Nr. 16), das Verfahren aussetzen (siehe Artikel 30 des Übereinkommens). Entsprechend kann, wenn gegen die für vollstreckbar erklärte Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel eingelegt (oder die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen) ist, gemäß Artikel 38 des Übereinkommens das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsstaats a) das Verfahren auf Antrag der Partei, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, aussetzen oder b) die Vollstreckbarerklärung auch von Amts wegen bestätigen, aber nur gegen Leistung einer Sicherheit, die es selbst bestimmt.

18 Die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung können ausschließlich aus einem der in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens vorgesehenen Gründe verweigert (oder, wenn bereits gewährt, mit der auf den Rechtsbehelf hin ergehenden Verfügung zurückgenommen) werden(39), d. h. im Fall i) der Unvereinbarkeit der Anerkennung (oder der Vollstreckbarerklärung) mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, ii) der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat (Unterlassung der rechtzeitigen Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks), iii) der Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer anderen Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist, iv) des Verstosses der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsstaats hinsichtlich einer Vorfrage in gewissen Rechtsgebieten, die von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen sind, gegen eine Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird(40), v) der Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer früheren Verfügung, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, anerkannt werden kann (Artikel 27), vi) der Verletzung spezieller oder zwingender Vorschriften über die Zuständigkeit (z. B. für Versicherungs- und für Verbrauchersachen), oder von Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit im Übereinkommen und vii) des Verbotes der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung aufgrund eines früheren Übereinkommens zwischen dem Vollstreckungsstaat und einem Drittstaat, in dem der Beklagte im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nur aufgrund der "exorbitanten" Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens gegeben war (Artikel 28).

19 Insbesondere darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (siehe die Artikel 29 und 34 des Übereinkommens): Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf weder den eigenen Willen an die Stelle desjenigen des ausländischen Gerichts setzen noch die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung versagen, selbst wenn es der Auffassung ist, daß in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Fehlurteil der Gerichtsbarkeit des Ursprungsstaats vorliegt; dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat(41). Dieses Verbot - das Ausdruck des Respekts und des Vertrauens ist, das die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats der gerichtlichen Hoheit des Ursprungsstaats entgegenbringt(42), und mit dem ein fast vollständiges Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts einhergeht(43) - stellt meiner Auffassung nach das tragende Strukturprinzip des Übereinkommens dar.

20 Schließlich hat der Gerichtshof zur genauen Abgrenzung der Wirkungen der "eingebürgerten" ausländischen Entscheidung(44) - auf der Grundlage des Jenard-Berichts - festgestellt(45), daß der ausländischen Entscheidung grundsätzlich keine grössere Bedeutung und Wirkung zuerkannt werden kann, als sie im Ursprungsstaat hat (sogenannte Theorie der Erstreckung der Wirkungen)(46). Ein Teil der Lehre fügt dieser Formulierung aber eine Einschränkung hinzu, die die gewichtige Zustimmung des Generalanwalts Darmon in dem erwähnten Verfahren Hoffmann erhalten hat: Das ausländische Urteil dürfe im Vollstreckungsstaat keine weiterreichenden Wirkungen entfalten als die nationalen Urteile gleichen Typs (Theorie der Angleichung der Wirkungen)(47).

Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf Entscheidungen im Bereich des Konkursrechts

21 Angesichts der Besonderheiten des Systems der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen im Übereinkommen, wie es bisher beschrieben wurde (siehe oben, Nrn. 10 bis 20), lassen sich meiner Meinung nach besser die Gründe verstehen, die Herrn Coursier dazu gebracht haben, bei seinem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung im Ausgangsverfahren die oben beschriebene (siehe Nr. 5) Auffassung zu vertreten. Wie der Vorlagebeschluß anmerkt, fällt das Zahlungsurteil in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und ist als solches - wenigstens grundsätzlich und unabhängig von der im vorliegenden Fall zu findenden Lösung - der Vollstreckbarerklärung zugänglich. Im Gegensatz dazu genießt das Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994, mit dem der Konkurs über das Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt wurde, keine automatische Anerkennung in der luxemburgischen Rechtsordnung gemäß Artikel 26, da es auf einem Rechtsgebiet ergangen ist ("Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren"), auf das das Abkommen nicht anwendbar ist (siehe Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2).

Bekanntlich ist der Ausschluß der Insolvenzverfahren aus dem Bereich des Übereinkommens entstehungsgeschichtlich auf die seinerzeit unüberwindlich scheinenden Schwierigkeiten zurückzuführen, eine für alle Staaten annehmbare Lösung auf dem besonders komplexen Gebiet des Konkursrechts zu finden. Angesichts dieser Schwierigkeiten und um den Abschluß des allgemeinen Übereinkommens nicht über die Massen hinauszuzögern, erachtete das vom Rat beauftragte Gremium der nationalen Experten das "Herauslösen" dieses Rechtsgebiets aus dem Entwurf des Übereinkommens für zweckmässig. Getrennte Verhandlungen wurden parallel dazu aufgenommen, um ein gesondertes Übereinkommen auf dem Gebiet des Konkursrechts zu schließen, dessen Anwendungsbereich sich dem des allgemeinen Übereinkommens "fast lückenlos aneinanderfügen [sollte]"(48). Es ist auch daran zu erinnern, daß dieses Herauslösen - wie der Gerichtshof seit geraumer Zeit klargestellt hat - alle Verfahren betrifft, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners mündet oder sich auf eine Kontrolle durch die Gerichte beschränkt. Ausserdem "[sind] Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, ... nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens in dem vorgenannten Sinne halten"(49).

Meines Erachtens steht es daher ausser Frage, daß sich Herr Coursier gegenüber dem Anspruch von Fortis auf Rückzahlung des Kredits nicht auf die Einstellung des Konkursverfahrens über sein Vermögen - die unmittelbar aus der Eröffnung dieses Verfahrens hervorgeht und dessen Schlusspunkt darstellt - berufen kann. Das Übereinkommen wirkt also nur zum Nachteil des Klägers und setzt ihn der Gefahr der Gehaltspfändung aus, ungeachtet seines Schutzes vor Vollstreckung nach französischem Recht, auf dem beide im Ausgangsverfahren erheblichen gerichtlichen Entscheidungen beruhen. Wie der Jenard-Bericht hervorhebt, "[werden bis] zum Abschluß dieses besonderen Konkursübereinkommens ... Streitfälle, die sich unmittelbar aus dem Konkurs ergeben, weiterhin nach allgemeinem Recht oder durch die zwischen einzelnen Vertragsstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen geregelt"(50).

22 Zwischen Frankreich und Luxemburg besteht kein bilaterales oder multilaterales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Bereich des Konkursrechts. Ausserdem ist das Insolvenzuebereinkommen(51) noch nicht in Kraft getreten, dessen Artikel 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen) Absatz 1 Unterabsatz 1 lautet: "Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Art. 31 bis 51 (mit Ausnahme von Art. 34 Abs. 2) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vollstreckt" (Hervorhebung von mir).

23 Inwieweit das Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994 Gegenstand der Anerkennung in Luxemburg zumindest nach allgemeinem Recht sein kann, ist selbstverständlich eine Frage, die der Gerichtshof allenfalls inzident prüfen kann. Eine solche Untersuchung erforderte nicht eine Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens, sondern nationaler Normen: Das ginge nicht nur über den Rahmen dieser Vorabentscheidungsfrage hinaus, sondern auch über die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Ich beschränke mich daher darauf, den Vorlagebeschluß heranzuziehen, in dem die Cour supérieure de justice angemerkt hat, daß es - angesichts der "universalistischen" Ausrichtung des luxemburgischen internationalen Privatrechts im Bereich der Konkursverfahren - allerdings nicht auszuschließen sei, daß Entscheidungen ausländischer Gerichte über die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners in Luxemburg unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Wirkungen zuerkannt werden könnten wie die, die sie in ihrem Ursprungsstaat hätten, und zwar unabhängig von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verfügung. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dieser Grundsatz aber nicht auf Entscheidungen anwendbar, die in einer Rechtsordnung ergingen, die auf dem entgegengesetzten Grundsatz der "Territorialität-Pluralität" der Konkursverfahren beruhten, wie das bei der französischen Rechtsordnung der Fall sei. Dem in einem Konkursverfahren ergangenen Urteil eines französischen Gerichts, das in Luxemburg geltend gemacht werde, seien daher streng territoriale Wirkungen beizumessen; dieser Grundsatz bedeute im vorliegenden Fall, daß das Urteil nicht die Unterwerfung des im Großherzogtum befindlichen Vermögens des Gemeinschuldners unter die Einzelvollstreckung verhindern könne(52).

Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage

24 Ich denke, daß damit das Problem genau umschrieben ist, zu dessen Lösung das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegungshilfe gebeten hat. Meiner Auffassung nach ist die von der Cour supérieure de justice vorgelegte Frage aus den Gründen, die ich im folgenden darlegen werde, zu verneinen.

25 Der vorliegende Sachverhalt weist bei genauem Hinsehen keine Besonderheit auf, die es rechtfertigte, ihn wesentlich von anderen zu unterscheiden, in denen das Problem der Herstellung der Freizuegigkeit von Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aufgeworfen wird: Wegen der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens im Ursprungsstaat - gerichtlich festgestellt durch die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse - gelang es dem Schuldner, sich der Zahlungsaufforderung der dortigen Justiz zu entziehen; daraufhin wurde er im Gebiet des Vollstreckungsstaats zur Verantwortung gezogen, in dem pfändbare Vermögensgegenstände existieren. Diese Haftung ist gegeben und kann meiner Auffassung nach durchgesetzt werden. Auch aus den rechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der späteren Gesamtvollstreckung (einschließlich des Schutzes vor Vollstreckung) mit Wirkungen nur für das französische Staatsgebiet, der der Schuldner wegen seines Einzelunternehmens in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats unterworfen wurde, ergibt sich nichts anderes. Zudem setzte sich Herr Coursier dem objektiven Risiko aus, den Schutzschild des in Frankreich gewährten persönlichen Schutzes vor Vollstreckung zu verlieren, indem er in einem anderen Vertragsstaat eine bezahlte Arbeit annahm. Es war nämlich zumindest zweifelhaft, ob sich seine rechtliche Stellung als vor Vollstreckung geschützte Person, die sich in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats aus dem Urteil des Tribunal de commerce Briey ergab, automatisch aus dem französischen Rechtsbereich in den des Gastlandes übertragen würde.

26 Genauer gesagt scheint mir das Klagebegehren des Schuldners im Ausgangsverfahren weder vom Text noch vom Geist des Übereinkommens gestützt zu werden. Im System der vereinfachten Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Übereinkommen findet die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats - genannt in den Artikeln 31 Absatz 1 und 47 Nummer 1, auf die Herr Coursier sich beruft, - ihre Rechtfertigung ausschließlich in der Tatsache, daß das Übereinkommen die Vollstreckbarerklärung nicht von der Rechtskraft des ausländischen Urteils abhängig macht(53). Ich habe bereits (siehe Nr. 11) dargelegt, wie das Übereinkommen dementsprechend aufgebaut ist. Allerdings kann auch die bereits (von Rechts wegen oder aufgrund einer vom Gericht angebrachten Klausel) bestehende Vollstreckbarkeit eines Urteils, das in einem anderen Vertragsstaat einer nationalen rechtskräftigen Entscheidung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gleichgestellt ist, in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats durch ein späteres abänderndes oder aufhebendes Urteil entfallen. Ein solcher Fall ist im System des Übereinkommens durch die automatische Anerkennung des neuen ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat geregelt, das somit seine aufhebenden Wirkungen dort entfalten kann(54). Das verhindert aber nicht, daß Artikel 31 des Übereinkommens wieder eingreift, wenn das neue ausländische Urteil mit seinen aufhebenden Wirkungen nicht anerkannt werden kann (z. B. weil das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig zugestellt wurde), mit der Folge, daß die Anbringung der Vollstreckungsklausel oder die Registrierung des später aufgehobenen oder abgeänderten Urteils ihre Wirkung verliert(55).

27 Dazu ist zu bemerken, daß der vorliegende Sachverhalt von dem söben erwähnten Fall unter mehreren Gesichtspunkten abweicht: Das Zahlungsurteil, das eine fällige (d. h. nicht gestundete oder bedingte) Geldforderung von Fortis festgestellt hat, ist lange vor dem Antrag auf und dem Beschluß über die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden; es ist auch nicht ersichtlich, daß die gerichtlich festgestellte Darlehensschuld durch Zahlung oder aus einem anderen Grund erloschen wäre. Das Rechtsschutzbedürfnis des Kreditinstituts ist daher als unverändert anzusehen (siehe oben, Nr. 15). Zu Recht hat daher das luxemburgische Gericht der Vollstreckbarerklärung bei der Überprüfung der Ordnungsmässigkeit des Zahlungsurteils das Vorliegen der "Titeleigenschaft" zum Zweck der Zwangsvollstreckung angenommen, die das französische Recht für alle Urteile dieser Art vorschreibt. Daher ist es ausgeschlossen, daß dem Zahlungsurteil in der Rechtsordnung des Großherzogtums "Rechte" (ich würde eher von Wirkungen sprechen) zuerkannt wurden, "die es im Ursprungsstaat nicht hat".

Wenn Fortis in Frankreich die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs, um den es hier geht, verwehrt ist, dann wegen einer anderen Verfügung (dem Urteil des Tribunal de commerce Briey), die (wie das ihr zugrunde liegende materielle Recht) ein von dem Übereinkommen ausgenommenes Rechtsgebiet betrifft - dem der Konkursverfahren und diesen gleichgestellten Verfahren - und die deswegen nicht in den Genuß der Freizuegigkeit zum Zweck der Anerkennung in (in diesem Fall) Luxemburg kommen kann (siehe oben, Nrn. 21 und 22). Diese Ausschlußwirkung beruht auf einer klaren und eindeutigen Entscheidung der Vertragsstaaten, und es besteht meiner Ansicht nach kein Zweifel, daß die Vorschriften, die den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens festlegen, Vorrang vor den Normen haben, die in dem so begrenzten Bereich die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen betreffen, deren Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt wird. Ausserdem misst das luxemburgische Recht der zuletzt angeführten Entscheidung des französischen Gerichts keine extraterritoriale Wirkung bei (siehe oben, Nr. 23). Diese Entscheidung ist für das angerufene Gericht daher unerheblich. Andernfalls, wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, gelangte man - wie Fortis dargelegt hat - zu einem widersprüchlichen Ergebnis: Das französische Urteil, mit dem das Konkursverfahren eingestellt wurde, würde, obwohl es vom Regelungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist, in der luxemburgischen Rechtsordnung automatisch anerkannt, während gleichzeitig die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils, auf das das Übereinkommen zweifelsfrei anwendbar ist, verweigert würde.

28 Es sei mir eine letzte Klarstellung erlaubt. Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Kommission beeinträchtigt die in diesen Schlussanträgen vorgeschlagene Lösung, die die zwangsweise Durchsetzung des streitbefangenen Darlehensanspruchs im Vollstreckungsstaat zulässt, nicht das Recht der Gläubiger auf Gleichbehandlung, die seinerzeit an dem Konkursverfahren teilnahmen, das im Ursprungsstaat zu einer Einstellung führte. Die anderen im Besitz eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels (einschließlich eines gerichtlichen Vergleichs) oder einer öffentlichen Urkunde befindlichen Gläubiger (siehe die Artikel 50 und 51 des Übereinkommens) - die im Ursprungsstaat wegen der Wirkung einer Entscheidung wie der des Tribunal de commerce Briey um die Möglichkeit der Einzelvollstreckung gebracht wurden - können sich nach Vollstreckbarerklärung ihres Titels an dem vom zuerst handelnden Gläubiger im Vollstreckungsstaat angestrengten Vollstreckungsverfahren beteiligen und kollektiv und unter gleichen Bedingungen (abgesehen von den Wirkungen materieller Rechtsnormen im Bereich von gesetzlichen Pfandrechten, oder solcher, die dem ersten pfändenden Gläubiger eine Vorzugsbehandlung einräumen) an der daraus folgenden Verteilung des Schuldnervermögens teilhaben(56).

Ergebnis

Aus den oben dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage der Cour supérieure de justice wie folgt zu beantworten:

Eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme verliert nicht ihre Vollstreckbarkeit, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat ist, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt worden ist, im Ursprungsstaat wegen einer anderen in diesem Staat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidung dauernd vor Einzelvollstreckung geschützt ist, die in dem Vollstreckungsstaat weder aufgrund des Übereinkommens noch aufgrund der Gesetzgebung dieses Staates anerkannt werden kann.

(1) - ABl. 1972, L 299, S. 32. Die konsolidierte Fassung des Brüsseler Übereinkommens in der Form, die es durch die späteren Beitrittsübereinkommen erhalten hat (zuletzt das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Brüsseler Übereinkommen), ist im ABl. 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht.

(2) - Siehe Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, unterzeichnet am 3. Juni 1971 (ABl. 1975, L 204, S. 28). Die konsolidierte Fassung des Protokolls in der Form, die es durch die späteren Beitrittsübereinkommen erhalten hat, ist im ABl. 1998, C 27, S. 28, veröffentlicht.

(3) - Das Vergleichsverfahren, eingeführt durch das Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über Vergleichs- und Konkursverfahren von Unternehmen (im folgenden: Gesetz Nr. 85-98), bezweckt die Sanierung des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens, die Erhaltung seiner Unternehmenstätigkeit und der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Regulierung seiner Schulden. Dieses Verfahren kann entweder zu einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder ihrer vollständigen oder teilweisen Einstellung oder zur gerichtlichen Verwertung der Vermögensgegenstände führen (siehe Artikel 1).

(4) - Siehe oben, Fußnote 3.

(5) - Geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 durch Artikel 75 des Gesetzes Nr. 94-475 vom 10. Juni 1994 bezueglich Vorbeugungsmaßnahmen und Unternehmenssanierung (Übersetzung aus dem Französischen).

(6) - Unter den Begriff "höchstpersönliche Rechte des Gläubigers" fallen Ansprüche auf Unterhaltsrente oder auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Schmerzensgeld (siehe M. F. Derrida-P. Godé-J.-P. Sortais, Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, cinq années d'application, 3. Auflage, Paris 1991, S. 430 f.).

(7) - Artikel 32 des Übereinkommens bestimmt, soweit es hier von Belang ist: "Der Antrag [gemäß Artikel 31 Absatz 1, siehe oben, Nr. 1] ist zu richten: ... in Luxemburg ... an den Präsidenten des $tribunal d'arrondissement`."

(8) - Wie der Gerichtshof bereits vor geraumer Zeit klargestellt hat, "[regelt] das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel ... und [lässt] die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt ..., die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt", wobei allerdings die Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens behindern darf (siehe Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn. 27 bis 29).

(9) - Von "immunité d'exécution" als ausnahmsweise vom Gesetz vorgesehene Vorzugsbehandlung des Schuldners zu dem Zweck, ihn unter besonderen Umständen der Zwangsvollstreckung zu entziehen, spricht M. Donnier in: Voies d'exécution et procédures de distribution, 3. Auflage, Paris 1993, S. 49 ff.

(10) - Siehe unten, Nr. 19.

(11) - Siehe unten, Nr. 16.

(12) - Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens sind "[v]orbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ... Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen". Man beachte, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens in sachlicher, territorialer und zeitlicher Hinsicht die Gerichte der Vertragsstaaten zu seiner Anwendung verpflichtet sind (siehe Bericht von Prof. Dr. P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen (im folgenden: Schlosser-Bericht) im ABl. 1979, C 59, S. 71, 97). Nicht von ungefähr hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Fragen zum Anwendungsbereich der Vorschriften des Übereinkommens, die die gerichtliche Zuständigkeit auf internationaler Ebene festlegen, als Fragen des Ordre public anzusehen sind (siehe Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehmann Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 10).

(13) - Siehe Y. Guyon, Droit des affaires et des entreprises, 6. Auflage, Paris 1997, Bd. 2, S. 375; Y. Chaput, Droit du redressement et de la liquidation judiciaires des entreprises, Paris 1987, S. 254 f., und Derrida-Godé-Sortais (a. a. O., Fußnote 6), S. 431.

(14) - Siehe Chaput (a. a. O., Fußnote 13), S. 253. Ebenso sollen die Ausnahmen des Artikels 169 Nr. 2 für die Fälle, in denen der Schuldner durch eigenes nachlässiges Verhalten die gesetzliche Bevorzugung verwirkt hat, die analoge Behandlung der Führungskräfte von juristischen Personen widerspiegeln, die auf Haftung für die Gesellschaftsschulden verklagt (und im Fall qualifizierten Mißbrauchs persönlich in das Vergleichsverfahren einbezogen) werden können (siehe die Artikel 178 ff. des Gesetzes 85-98).

(15) - V. Guyon (a. a. O., Fußnote 13), S. 13. Siehe auch B. Dureuil-J. Mestre, La "purge" des dettes par l'article 169 de la loi du 25 janvier 1985, Rev. proc. coll., 1989, S. 389.

(16) - Siehe Dureuil-Mestre (a. a. O., Fußnote 15), S. 398.

(17) - Siehe M. F. Derrida-P. Godé-J.-P. Sortais (a. a. O., Fußnote 6), S. 426 (Übersetzung aus dem Französischen).

(18) - Siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), Randnr. 10. Wie Generalanwalt Tesauro betont hat, beruht der Umstand, daß in Artikel 220 "den Mitgliedstaaten und nicht den Gemeinschaftsorganen die Aufgabe zugewiesen wird, die dort festgelegten Ziele zu verwirklichen, ...darauf, daß die Gerichtsgewalt in Zivil- und Handelssachen weiterhin in die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten fällt; dies steht allerdings nicht der Annahme entgegen, daß die mit diesem Artikel angestrebte Regelung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 2 fällt. Die Freizuegigkeit der Urteile ist nämlich von grundlegender Bedeutung für die Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ergeben können, wenn sich die individuellen Ansprüche, die sich aus der Vielzahl der in diesem Markt bestehenden Rechtsbeziehungen ergeben, nicht mit Leichtigkeit feststellen und durchsetzen lassen" (siehe Schlussanträge vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-469, Nr. 8; Fußnote weggelassen).

(19) - Siehe H. Gaudemet-Tallon, Les Conventions de Bruxelles et de Lugano, Paris 1993, S. 211.

(20) - Es sei z. B. daran erinnert, daß das Gericht des Ursprungsstaats sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat, wenn der Rechtsstreit ein Rechtsgebiet berührt, für das das Gericht eines anderen Vertragsstaats ausschließlich zuständig ist (siehe Artikel 19 des Übereinkommens), oder wenn der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, sich auf ein Verfahren in einem anderen Vertragsstaat nicht einlässt und die Zuständigkeit des Gerichts nicht aufgrund der Vorschriften des Übereinkommens begründet ist (siehe Artikel 20 Absatz 1). Ausserdem hat das Gericht die Entscheidung auszusetzen, wenn nicht festgestellt ist, daß es dem nicht erschienenen Beklagten möglich war, sich zu verteidigen (siehe Artikel 20 Absatz 2).

(21) - Siehe Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Couchet Frères, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13). Nach K. D. Kerameus "ist es dem Übereinkommen dadurch, daß fast alle Zuständigkeitsfragen durch das Ausgangsgericht entschieden werden, gelungen, die Verfahren der Anerkennung und der Vollstreckung vor dem grössten Hindernis bei der konkreten Anwendung aller anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen zu bewahren. Das Ergebnis dieser gestiegenen Bedeutung der Zuständigkeitsvorschriften ist eine bedeutende Verbesserung der Anerkennung und der Vollstreckung" (siehe Basic rules relating to recognition and enforcement of foreign judgments under the Brussels Convention, in: Studia juridica, 1995, 3. Bd., S. 495, 505; Übersetzung aus dem Englischen).

(22) - Siehe G. A. L. Droz, Compétence juridique et effets des jugements dans le Marché Commun, Paris, 1972, S. 353.

(23) - Unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne des Artikels 24 sind "Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird" (siehe Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34). Im übrigen können einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind und ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach Titel III des Übereinkommens anerkannt oder vollstreckt werden (siehe Urteil vom 21. Mai 1980, a. a. O., Fußnote 21).

(24) - Siehe F. Pocar, La convenzione di Bruxelles sulla giurisdizione e l'esecuzione delle sentenze, 3. Auflage, Mailand, 1995, S. 27.

(25) - Siehe Gaudement-Tallon (a. a. O., Fußnote 19), S. 227.

(26) - Siehe G. Tarzia, Les titres exécutoires et le recouvrement des créances dans l$Union Européenne, in: Actualité du droit/Annales de droit de Liège, 1995, S. 381, 383. Eine tatsächliche Vollstreckung im Vollstreckungsstaat durch dessen Vollstreckungsorgane bedingt unausweichlich, daß der Titel seinem konkreten Ausspruch nach eine Vollstreckung im Rahmen der Kompetenzen ermöglicht, die den Organen des Vollstreckungsstaats zugewiesen sind. Deshalb ist, in gleicher Weise wie bei einer inländischen Entscheidung, bereits im Klauselerteilungsverfahren zu überprüfen, ob dem Titel diese Vollstreckungsfähigkeit zukommt. Eine Verlagerung der Prüfung auf die die Vollstreckung durchführenden Organe wird von dem Übereinkommen nicht gefordert. Zur Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts einer Entscheidung kann das Gericht des Vollstreckungsstaats grundsätzlich die Urteilsformel einer Auslegung anhand des übrigen Inhalts der Entscheidung unterziehen (siehe Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. August 1987, Nr. 5 W 102/87 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-31-B 12), mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem französischen Urteil auf Rückzahlung eines Darlehens zugelassen wurde, jedoch nur hinsichtlich der Darlehenssumme selbst, nicht aber hinsichtlich vertraglicher Zinsen, die nach der Entscheidung im Ausgangsverfahren abzueglich vom Schuldner bereits gezahlter Zinsen geschuldet aber noch nicht gezahlt worden waren und sich auf einen bestimmten Zeitraum vor der Entscheidung bezogen).

(27) - Vgl. Cour de cassation (Frankreich), Urteil vom 5. Mai 1993, Nr. 676 90-21.473, Times Newspapers/Pordéa (Gazette du Palais, 1994, I, S. 383).

(28) - Während "in den Ländern, die ihr Modell der Übernahme rechtskräftiger Entscheidungen vom französischen Recht ableiten, den Gründungsmitgliedern des Übereinkommens, die [dem Betroffenen eröffnete]) Klage auf die Anbringung der $Vollstreckungsklausel` gerichtet ist, mit der die rechtsprechende Gewalt $mande et ordonne à tous huissiers de justice, sur ce requis, de mettre ledit arrêt (ou ledit jugement) à exécution`, führt in den Ländern des Common law, die dem Übereinkommen später beigetreten sind, der Weg zur Zwangsvollstreckung über die $registration` (in einem oder mehreren der unabhängigen Gerichtsbezirke des Vereinigten Königreichs: England und Wales, Schottland und Nordirland), die darin besteht, die ausländische rechtskräftige Entscheidung in die $records` oder Register des Vollstreckungsgerichts aufzunehmen, und damit so zu behandeln, als ob sie von diesem Gericht erlassen worden wäre. Auf diese Weise entsteht die Wirkung, daß die so registrierte Entscheidung $shall, for the purposes of execution, be of the same force and effect ... as [if] the judgment had been originally given in the registering court`" (siehe A. Miele, La cosa giudicata straniera, Padua 1989, S. 20 f.; Fußnote weggelassen).

(29) - Siehe Gaudement-Tallon (a. a. O., Fußnote 19), S. 228, A. Miele (a. a. O., Fußnote 28), S. 10, und P. Moreau, De l'exequatur et des causes de préférence, in: Actualité du droit/Annales de droit de Liège, 1995, S. 395, 398.

(30) - Siehe Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen (im folgenden: Jenard-Bericht), ABl. 1979, C 59, S. 1, 48 (Fußnote weggelassen; Hervorhebung von mir).

(31) - Z. B. ist in der englischen Rechtsordnung nach mehr als sechs Jahren nach Verkündung eines Urteils eine Genehmigung nötig, um einen Vollstreckungsauftrag (writ of execution) zu erwirken (siehe Rules of the Supreme Court (Rev.), Ord. 46, r.2; siehe S. O'Malley-A. Layton, European Civil Practice, London, 1989, S. 744, Fußnote 20).

(32) - Siehe Droz (a. a. O., Fußnote 22), S. 351. Nach O'Malley-A. Layton (a. a. O., Fußnote 31, S. 744) muß das ausländische Urteil zu dem Zeitpunkt vollstreckbar sein, zu dem das Gericht im Vollstreckungsstaat seine Verfügung erlässt.

(33) - Diese Lösung soll offensichtlich "das Überraschungsmoment (ermöglichen), das dem Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung innewohnen muß, wenn man dem Beklagten die Möglichkeit nehmen will, sein Vermögen der Zwangsvollstreckung zu entziehen" (siehe Jenard-Bericht, a. a. O., Fußnote 30, S. 50). Es ist einer Partei, zu deren Gunsten in einem Vertragsstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt werden könnte, verwehrt, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung der anderen Partei zu der ihr bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung zu begehren, und zwar auch dann, wenn dieses erneute Verfahren über die Hauptsache prozessual oder finanziell weniger aufwendig als das Anerkennungsverfahren ist (siehe Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 42/76, de Wolf/Cox, Slg. 1976, 1759).

(34) - Wenn Rechtsbehelf eingelegt wird, oder jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, erlaubt eine Zulassung der Zwangsvollstreckung dem Berechtigten nicht, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners einzuleiten, sondern lediglich, die Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zu ergreifen (siehe die Artikel 33 bis 39 des Übereinkommens). Wird die Vollstreckbarerklärung versagt, kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf bei dem in Artikel 40 des Übereinkommens bezeichneten Gericht einlegen, vor dem dann ein streitiges Verfahren stattfindet.

(35) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 51, und Schlosser-Bericht (a. a. O., Fußnote 12), S. 134.

(36) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 51, wonach "eine solche Einwendung in dem Exequatur-Verfahren zulässig [ist]", und Oberlandesgericht München, Beschluß vom 30. November 1979, Nr. 25 W 1937/79 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-34-B 4), mit dem das Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung wegen teilweisen Erlöschens der Geldschuld aufgehoben hat, die Gegenstand der Verurteilung durch ein italienisches Gericht gewesen war.

(37) - Man beachte, daß, wenn die nach den Artikeln 46 und 47 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden, das nicht ohne weiteres die Versagung der beantragten Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung, aber jedenfalls die Aussetzung des Verfahrens und eine Fristsetzung für den Antragsteller zur Folge hat. Nur wenn die vorgelegten Urkunden nicht ausreichen und das Gericht den Sachverhalt nicht feststellen kann, kann dieses den Antrag ablehnen (siehe Jenard-Bericht, a. a. O., Fußnote 30, S. 50).

(38) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 55. Wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats die Entscheidung aufgrund eigener Kenntnis des Rechts des Ursprungsstaats auslegen (und eventuell die Vollstreckbarerklärung verweigern; siehe Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 19. Mai 1976, Nr. 5 W 9/76, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-47-B 1, das die vorläufige Vollstreckbarkeit eines französischen Ehescheidungsurteils bezueglich der Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Frau abgelehnt hat).

(39) - Siehe aber oben, Nr. 14, für den weiteren Versagensgrund der Vollstreckbarerklärung - stillschweigend vorausgesetzt in den Artikeln 37 Absatz 1 und 47 Nr. 1 des Übereinkommens -, der im Fehlen der Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

(40) - Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, ehelicher Güterstand, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentrechts. Die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung können aber nicht verweigert werden, wenn die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts des Vollstreckungsstaats zu demselben Ergebnis geführt hätte, zu dem die ausländische Entscheidung gelangt ist (siehe Artikel 27 Nr. 4 des Übereinkommens).

(41) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. o., Fußnote 30), S. 46.

(42) - Siehe J. Beauchard-C. Houssa, La procédure d$exequatur, in: Les Conventions de Bruxelles et de la Haye en matière civile et commerciale (herausgegeben von G. de Leval), Brüssel, 1994, S. 55, 57.

(43) - Bis auf die Ausnahmen des Artikels 28 Absatz 1 des Übereinkommens (siehe oben, Nr. 16).

(44) - Der treffende Ausdruck stammt von P. Bellet, Reconnaissance et exécution des décisions en vertu de la Convention du 27 septembre 1968, in: Revü trimestrielle de droit européen, 1975, S. 32, 41.

(45) - A. a. O., Fußnote 30.

(46) - "Eine gemäß Artikel 26 des Übereinkommens anerkannte ausländische Entscheidung muß grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat"; siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine (in Deutschland erfolgte) Verurteilung zur Unterhaltsleistung an den Ehepartner - die im Ursprungsstaat vollstreckbar blieb (wo ein späteres niederländisches Scheidungsurteil nicht anerkannt worden war) und im Vollstreckungsstaat (den Niederlanden) auf Betreiben der begünstigten Partei mit einer Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 31 des Übereinkommens versehen worden war - trotz Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht weiter vollstreckt werden dürfe, sofern der Vollstreckung Gründe entgegenstuenden, die ausserhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens lägen (d. h. Wegfall der Unterhaltspflicht des Ehemannes infolge der im Vollstreckungsstaat ausgesprochenen Eheauflösung; es sei daran erinnert, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 der Personenstand unter die "ausgenommenen Bereiche" fällt). Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, daß die Verurteilung zur Unterhaltszahlung und das Scheidungsurteil gemäß Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens miteinander unvereinbar seien. Siehe G. Leval, Une harmonisation des procédures dans l'Union Européenne est-elle concevable?, in: Seizure and Overindebtedneß in the European Union (herausgegeben von G. de Leval), Den Haag, 1997, S. 595, 606.

(47) - Siehe Droz (a. a. O., Fußnote 22), S. 280, und Gaudemet-Tallon (a. a. O., Fußnote 19), S. 228 f. Nach Auffassung des Generalanwalts Darmon hat "[d]iese zweite Begrenzung ... ihren Grund in der Notwendigkeit, die Auslegung zu vereinheitlichen, und in dem Bestreben, einer allzu häufigen Anwendung der Ordre-public-Klausel vorzubeugen" (siehe Schlussanträge vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 145/86, a. a. O., Fußnote 8, Slg. 1987, 654, 657. Der Generalanwalt hat allgemein vor dem Risiko einer verzerrten Anwendung des Übereinkommens gewarnt, die dazu führe, daß der Rechtsordnung des Ursprungsstaats ein Vorrang über die des Vollstreckungsstaats eingeräumt werde, also zur "Relativierung oder gar Verneinung" der letztgenannten (a. a. O., 658).

(48) - Siehe Schlosser-Bericht (a. a. O., Fußnote 12), S. 90; Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 1981 zu dem Entwurf eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren (ABl. 1981, L 391, S. 23); L. Daniele, Fallimento e Convenzione di Bruxelles del 1968, in: La Convenzione giudiziaria di Bruxelles del 1968 e la riforma del processo civile italiano, Milano, 1985, S. 85; und J.-L. Vallens, Le droit européen de la faillite: la Convention relative aux procédures d$insolvabilité, in: Actualité législative Dalloz, 1995, S. 217.

(49) - Siehe Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 (Gourdain, Slg. 1979, 733, Randnr. 4; Hervorhebung von mir), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß das Übereinkommen nicht auf das Urteil anzuwenden ist, mit dem ein französisches Zivilgericht der Klage eines Konkursverwalters auf Übernahme der Gesellschaftsschulden stattgegeben und die faktischen Geschäftsführer eines Handelsunternehmens zur Einzahlung einer bestimmten Geldsumme in die Konkursmasse verurteilt hat. Nebenbei bemerkt fallen die Entscheidungen über die Einstellung eines Insolvenzverfahrens, wie z. B. das Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994, in den Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren, unterzeichnet am 23. November 1995 in Brüssel (im folgenden: EuInsÜ; siehe unten, Fußnote 51).

(50) - A. a. O., Fußnote 30, S. 12.

(51) - Das EuInsÜ (siehe Actualité législative Dalloz 1995, S. 239, für den französischen Text, International Legal Materials, 1996, S. 1223, für den englischen Text, Riv. dir. internaz. priv. proceß., 1996, S. 661, für den italienischen Text und Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1996, S. 976, für den deutschen Text), das bis zum 23. Mai 1996 zur Unterzeichnung auslag, ist von allen Mitgliedstaaten bis auf das Vereinigte Königreich unterzeichnet worden. Nach seinem Artikel 49 Absatz 3 sollte es am ersten Annahme- oder Zustimmungsurkunde durch den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft treten, vorausgesetzt, daß alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union es ratifizieren, annehmen oder ihm zustimmen würden. Nicht anders als die verschiedenen Entwürfe, die ihm ohne Erfolg vorausgegangen waren, beruht das EuInsÜ auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit und der Universalität des Konkursverfahrens, das in dem Staat eröffnet wird, in dem sich das "Zentrum der Geschäfte" des Schuldners befindet. Dieser Grundsatz wird aber durch die Möglichkeit der Eröffnung von sekundären Verfahren der Schuldentilgung mit territorialer Wirkung in anderen Vertragsstaaten, in denen das Hauptverfahren anerkannt worden ist, eingeschränkt (sogenannter Grundsatz der beschränkten Universalität).

(52) - Der Vorlagebeschluß hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein luxemburgisches Gericht dem Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994 zumindest einfache Beweiskraft zuerkennen kann, indem das Gericht es als "schlichte Tatsache" behandelt, um ihm indirekte oder sekundäre materielle Wirkung zukommen zu lassen, die nach den nationalen Vorschriften, darunter auch dem internationalen Privatrecht, zu bestimmen sind (siehe G. Carella, Sentenza civile straniera, in: Enciclopedia del diritto, Bd. XLI, Mailand, 1989, S. 1272, 1275, und A. Hüt, Anmerkung zum Beschluß des Tribunal de première instance Saint-Pierre et Miquelon vom 26. Oktober 1990, PEBSA/Marinoil Service, in: Revü de jurisprudence commerciale, 1991, S. 177, 179).

(53) - Diese Regelung geht daher, wie oben (Nr. 15) dargestellt, mit derjenigen einher, nach der das Gericht des Vollstreckungsstaats die Befugnis hat, das Rechtsmittelverfahren auszusetzen bzw. die Vollstreckbarerklärung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats die "eingebürgerte" Entscheidung angefochten worden oder die Frist dazu noch nicht abgelaufen ist.

(54) - Siehe V. Starace, Sull'estinzione di efficacia, nell'ordinamento di origine, della sentenza straniera riconosciuta o resa esecutiva, in: Riv. dir. intern. priv. proc., 1969, S. 152, 153.

(55) - A. a. O., S. 154 f. Nach Auffassung von O'Malley-Layton (a. a. O., Fußnote 31, S. 744 f.) gelangt man - ebenfalls über die Anwendung des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens - in dem Fall, in dem das ausländische Urteil seine Vollstreckbarkeit wegen Verjährung verloren hat, zu demselben Ergebnis (siehe oben, Fußnote 31).

(56) - Siehe E. Krings, Synthèse. Le droit des saisies dans les États membres de l$Union européenne, in: Seizure and Overindebtedneß in the European Union (a. a. O., Fußnote 46), S. 3, 41 bis 44. Der Autor weist darauf hin, daß in den Rechtsordnungen einiger Vertragsstaaten (wie z. B. Italien, Griechenland und Belgien) unter bestimmten Voraussetzungen und unter Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger die Beteiligung am Vollstreckungsverfahren auch Gläubigern erlaubt ist, die nicht über einen Vollstreckungstitel verfügen.