ECLI:EU:C:2001:93•Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 15. Februar 2001.#SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Verfahren über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.#Rechtssache C-172/97 OP.
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 15. Februar 2001.#SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Verfahren über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.#Rechtssache C-172/97 OP.
ECLI:EU:C:2001:93Eu Cjeu15.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Nachdem festgestellt wurde, dass dem Syndicat intercommunal à vocation unique du plan de la Vallée du Lot (im Folgenden: SIVU) die Antwort der Kommission vom 18. Juli 2000 auf die Fragen des Gerichthofes vom 20. Juni 2000 versehentlich nicht zu Kenntnis gebracht worden waren, hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2001 das mündliche Verfahren wiedereröffnet, um diesen Verfahrensfehler zu berichtigen. Mit Zustellung der Antwort der Kommission am 2. April 2001 wurde SIVU die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Der Gerichtshof hat SIVU und die Kommission mit Schreiben vom 30. März 2001 gebeten, bis zum 30. April 2001 zu erklären, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 19. April 2001 hierauf verzichtet. SIVU hat sich innerhalb der Frist nicht zu der Frage geäußert.
Die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens hat keine neuen Tatsachen ergeben. Daher werden hiermit die Schlussanträge in dieser Rechtssache vom 15. Februar 2001 bestätigt.
Ergebnis
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, wie folgt zu erkennen:
1. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 35 405,21 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 30. Oktober 1998 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Einspruch zurückgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Siegbert Alber
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