ECLI:EU:C:1998:169•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. April 1998.#Reisebüro Binder GmbH.#Wiederaufnahme des Verfahrens - Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-116/96 REV.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. April 1998.#Reisebüro Binder GmbH.#Wiederaufnahme des Verfahrens - Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-116/96 REV.
ECLI:EU:C:1998:169Eu Chamb 05 C28.04.1998
Gesamter Gesetzestext
61996O0116
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. April 1998. - Reisebüro Binder GmbH. - Wiederaufnahme des Verfahrens - Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache C-116/96 REV.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-01889
Schlüsselwörter
Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Beurteilung durch das nationale Gericht - Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Vorabentscheidung abgeschlossenen Verfahrens durch die Parteien des Ausgangsverfahrens - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 177; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 98 bis 100)
Leitsätze
Artikel 177 des Vertrages begründet ein Verfahren der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dessen Verlauf den Parteien des Ausgangsverfahrens lediglich Gelegenheit gegeben wird, in dem durch das vorlegende Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen Erklärungen abzugeben.
In den durch Artikel 177 gezogenen Grenzen ist es also allein Sache der innerstaatlichen Gerichte, über die grundsätzliche Frage einer Vorlage an den Gerichtshof und über deren Gegenstand zu entscheiden, und auch allein diese Gerichte haben darüber zu befinden, ob sie sich durch die auf ihr Ersuchen ergangene Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet halten oder ob es ihnen erforderlich erscheint, den Gerichtshof erneut anzurufen. Daher können die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht unter Berufung auf Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes und auf die Artikel 98 bis 100 der Verfahrensordnung die Wiederaufnahme von Verfahren beantragen, die durch nach diesem Artikel 177 ergangene Urteile abgeschlossen worden sind. Nur das nationale Gericht, an das ein solches Urteil gerichtet ist, könnte dem Gerichtshof gegebenenfalls neue Gesichtspunkte unterbreiten, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten.
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