ECLI:EU:C:1997:219•Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 24. April 1997. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/43/EWG. # Rechtssache C-329/96.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 24. April 1997. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/43/EWG. # Rechtssache C-329/96.
ECLI:EU:C:1997:219Eu Cjeu24.04.1997
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag, festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. diese der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.
2 Die Richtlinie 92/43 sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse vor.
3 Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."
4 Die Griechische Republik hat nicht bestritten, daß sie die Richtlinie nicht umgesetzt hat, macht jedoch technische Schwierigkeiten geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat in Verfahren der vorliegenden Art nicht auf derartige Schwierigkeiten berufen.
5 Der von der Kommission gestellte Feststellungsantrag ist daher begründet.
Entscheidungsvorschlag
6 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat,
2. der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 206, S. 7.
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