ECLI:EU:C:1997:116•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 6. März 1997. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-311/96.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 6. März 1997. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-311/96.
ECLI:EU:C:1997:116Eu Cjeu06.03.1997
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Französischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(1) und insbesondere aus deren Artikel 45 verstossen zu haben, indem sie es unterlassen habe, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstossen habe, daß sie die Kommission nicht unverzueglich von solchen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt habe.
2 Artikel 45 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, diese spätestens vom 1. Juli 1994(2) an anzuwenden und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen.
3 Die Beklagte bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Fristen in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Sie weist lediglich darauf hin, daß der Entwurf des entsprechenden Gesetzes in die Traktandenliste für das Parlamentsjahr 1996/97 aufgenommen worden sei.
4 Da somit feststeht, daß die betreffende Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt worden ist, braucht auf den Hilfsantrag der Kommission nicht mehr eingegangen zu werden.
5 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und insbesondere aus deren Artikel 45 verstossen hat, indem sie es unterlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fristgerecht zu erlassen. Ausserdem schlage ich vor, der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) - ABl. L 199, S. 84.
(2) - Für Spanien, Portugal und Griechenland gelten allerdings nach Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie andere Fristen.
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