Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 90/219/EWG und 90/220/EWG - Genetisch veränderte Organismen. # Rechtssache C-312/95.

ECLI:EU:C:1996:278Eu Cjeu04.07.1996

Gesamter Gesetzestext

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTONIO LA PERGOLA

vom 4. Juli 1996 ( *1 )

1. 

Die Kommission beantragt mit der am 4. Oktober 1995 eingereichten Klage, festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Richtlinien des Rates 90/219/EWG vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ( 1 ) und 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 2 ) nachzukommen.

2. 

Insoweit genügt die Bemerkung, daß die luxemburgische Regierung die ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht bestreitet. Sie weist in ihren Erklärungen nur darauf hin, daß die Umsetzung dieser Richtlinien zur Zeit erfolge. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 3 ) beseitigt dies den Verstoß jedoch nicht.

Ergebnis

3.

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.


( *1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 1 ) ABl. L 117, S. 1.

( 2 ) ABl. L 117, S. 15.

( 3 ) Vgl. ex multis Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015).

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