ECLI:EU:C:1995:195•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 20. Juni 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/263/EWG - Nichtumsetzung. # Rechtssache C-260/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 20. Juni 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/263/EWG - Nichtumsetzung. # Rechtssache C-260/94.
ECLI:EU:C:1995:195Eu Cjeu20.06.1995
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 20. Juni 1995 ( *1 )
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1. |
Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreibt die Kommission gegen die Griechische Republik, indem sie beantragt,
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2. |
Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/263 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 6. November 1992 erlassen, um der Richtlinie nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. |
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3. |
Da die Kommission keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Umsetzung durch den Mitgliedstaat erlangte, eröffnete sie mit Aufforderungsschreiben vom 21. Dezember 1992 das Vertragsverletzungsverfahren. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erließ die Kommission am 7. Februar 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung der Griechischen Republik bei den Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 1994 ließ die griechische Regierung die Kommission wissen, daß ein Umsetzungsverfahren in Gang sei. Da der Kommission der Abschluß des Verfahrens nicht angezeigt wurde, erhob sie am 20. September 1994 Klage vor dem Gerichtshof. Die griechische Regierung verteidigt sich gegen den Klagevorwurf, indem sie auf innerstaatliche noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren verweist, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Richtlinie in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung darstelle. |
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4. |
Es steht fest, daß bei Ende des schriftlichen Verfahrens eine Umsetzung der Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht noch nicht erfolgt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Schwierigkeiten im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens eine verspätete Umsetzung der Richtlinie nicht rechtfertigen. |
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5. |
Dem Klagebegehren der Kommission wegen der Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist daher stattzugeben. Insofern als die Kommission Verurteilung wegen der Nichtmitteilung von Rechtsund Verwaltungsvorschriften beantragt, ist festzustellen, daß dieses Begehren in einem Eventualverhältnis zu dem Antrag wegen NichtUmsetzung steht. Bei einer Verurteilung wegen nicht rechtzeitig durchgeführter Umsetzung der Richtlinie ist der Antrag wegen unterlassener Mitteilung gegenstandslos. ( 3 ) |
Kosten
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6. |
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Schlußantrag
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7. |
Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
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( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) ABl. L 128 vom 23. Mai 1991, S. 1.
( 2 ) Die Formulierung des Klageantrags weicht geringfügig von der im Amtsblatt C 316 vom 12. November 1994, S. 10, veröffentlichten ab.
( 3 ) Vgl. meine Schlußanträge vom 11. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/91 und C-225/94, Urteil vom 29. Juni 1995, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Ziffern 10 und 11.
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