ECLI:EU:C:1995:429•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Dezember 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung - Richtlinie 91/263 - Nichtumsetzung. # Rechtssache C-239/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Dezember 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung - Richtlinie 91/263 - Nichtumsetzung. # Rechtssache C-239/94.
ECLI:EU:C:1995:429Eu Cjeu07.12.1995
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 7. Dezember 1995 ( *1 )
|
1. |
In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission Irland vor, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität ( 1 ) verstoßen zu haben, indem es nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen, oder indem es die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, die es getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
|
2. |
Artikel 17 der Richtlinie 91/263 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis spätestens 6. November 1992 nachzukommen und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben. |
|
3. |
Irland bestreitet den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht. Es weist lediglich darauf hin, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung begriffen seien. |
|
4. |
Unter diesen Umständen kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag sowie aus Artikel 17 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Außerdem schlage ich vor, Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) ABl. L 128, S. 1.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.