ECLI:EU:C:1995:137•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Mai 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. # Rechtssache C-216/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Mai 1995. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. # Rechtssache C-216/94.
ECLI:EU:C:1995:137Eu Cjeu11.05.1995
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 11. Mai 1995 ( *1 )
A — Einführung
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1. |
Die Kommission betreibt das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ( 1 ). |
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2. |
Bei Ablauf der Umsetzungsfrist waren der Kommission weder Mitteilungen über etwaige Durchführungsmaßnahmen gemacht worden, noch verfügte die Kommission über Informationen, die einen Schluß auf die erfolgte Umsetzung erlaubt hätten. Deshalb leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Mit Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 1991 setzte die Kommission dem beklagten Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten, um zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Die Regierung des beklagten Mitgliedstaats erwirkte eine Fristverlängerung um einen Monat und antwortete mit Schreiben vom 14. Oktober 1991, daß eine Reihe von Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung seien. In Ermangelung weiterer Informationen setzte die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. November 1992 eine Frist von zwei Monaten, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die mit Gründen versehene Stellungnahme blieb unbeantwortet. Daraufhin erhob die Kommission am 26. Juli 1994 Klage vor dem Gerichtshof. |
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3. |
Die Kommission beantragt,
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Β — Stellungnahme
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4. |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie obliegt den Mitgliedstaaten die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 4. Januar 1989 ( 2 ) bekanntgegeben worden war, lief die Frist am 4. Januar 1991 aus. |
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5. |
Fest steht, daß weder bei Ablauf der Umsetzungsfrist am 4. Januar 1991 noch bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten am 6. Januar 1993 eine Durchführung der Richtlinie erfolgt war. |
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6. |
Die belgische Regierung weist in ihrer Klagebeantwortung auf ein Gesetz vom 29. April 1994 hin ( 3 ), welches zur Durchführung der in Rede stehenden Richtlinie erlassen wurde. Das Gesetz bedarf seinerseits des Erlasses von Durchführungsvorschriften in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung. Die belgische Regierung räumt ein, daß derartige Durchführungsmaßnahmen für einige Sektoren erlassen seien, für andere gleichwohl noch nicht. |
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7. |
Es muß also davon ausgegangen werden, daß selbst während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof eine vollständige Durchführung der Richtlinie 89/48 nicht festzustellen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können etwaige Schwierigkeiten oder Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung eine Verspätung bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten nicht rechtfertigen. |
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8. |
Der Klage ist folglich stattzugeben. Soweit die Kommission mit ihrem Hauptantrag durchdringt, wird der Hilfsantrag gegenstandslos. |
Kosten
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9. |
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
C — Schlußantrag
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10. |
Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
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( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16).
( 2 ) Vgl. Fußnote 2 der Richtlinie 89/48, a. a. O.
( 3 ) Veröffentlicht im Moniteur belge vom 20. Juli 1994.
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