ECLI:EU:C:1995:389•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. November 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung - Richtlinie 89/662/CEE - Veterinärkontrollen - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-162/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. November 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung - Richtlinie 89/662/CEE - Veterinärkontrollen - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-162/94.
ECLI:EU:C:1995:389Eu Cjeu16.11.1995
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 16. November 1995 ( *1 )
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1. |
Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreibt die Kommission gegen Irland, indem sie beantragt,
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2. |
Artikel 22 der Richtlinie 89/662 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 1991 erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. |
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3. |
Da die Kommission keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Umsetzung durch den Mitgliedstaat erlangte, eröffnete sie mit Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 1992 das Vertragsverletzungsverfahren. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erließ die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 ließ die irische Regierung die Kommission wissen, daß ein Umsetzungsverfahren im Gange sei. Da der Kommission der Abschluß des gesamten Verfahrens nicht angezeigt wurde, erhob sie am 10. Juni 1994 Klage vor dem Gerichtshof. Die irische Regierung verteidigte sich gegen den Klagevorwurf, indem sie darauf verweist, daß durch die Verordnung (statutory instrument) Nr. 289 aus 1994, vom irischen Agrarminister unterzeichnet am 21. September 1994, die Richtlinie bis auf Regelungen betreffend Fisch und Fischprodukte umgesetzt wurde. |
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4. |
Es steht fest, daß bis zum Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist eine vollständige Umsetzung der Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht noch nicht erfolgt war. |
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5. |
Dem Klagebegehren der Kommission wegen Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist daher stattzugeben. |
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6. |
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Schlußantrag
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7. |
Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
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( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) ABl. L 395, S. 13.
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