ECLI:EU:C:1993:879•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 10. November 1993. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - Richtlinien 90/490/EWG und 90/506/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. # Rechtssache C-31/93.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 10. November 1993. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - Richtlinien 90/490/EWG und 90/506/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. # Rechtssache C-31/93.
ECLI:EU:C:1993:879Eu Cjeu10.11.1993
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 10. November 1993 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren verfolgt die Kommission die Nichtumsetzung der Richtlinie 90/490/EWG ( 1 ) und der Richtlinie 90/506/EWG ( 2 ) durch das Königreich Belgien, die beide bis zum 1. Januar 1991 hätten umgesetzt sein müssen. Die Regierung des Königreichs Belgien bestreitet das Unterlassen der Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht. |
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2. |
Die Kommission beantragt,
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3. |
Die Kommission hat dem beklagten Mitgliedstaat in der begründeten Stellungnahme vom 20. November 1991 eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um seinen Verpflichtungen aus den Richtlinien 90/490 und 90/506 nachzukommen. Die Frist ist ergebnislos verstrichen. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Regierung des Königreichs Belgien vorgetragen, die Umsetzungsrechtsakte stünden unmittelbar vor ihrer Verabschiedung. Bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens wurde jedoch keine Mitteilung über eine etwaige Umsetzung der Richtlinien gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß die Richtlinien nicht durchgeführt worden sind. |
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4. |
Unter diesen Umständen schlage ich Ihnen vor, den Anträgen der Kommission stattzugeben. |
( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) Achte Richtlinie der Kommission vom 25. September 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzencrzeugnissc in die Mitglicdstaaten (ABl. L 271, S. 28).
( 2 ) Neunte Richtlinie der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitglicdstaaten (ABl. L 282, S. 67).
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