ECLI:EU:C:1994:401•Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994.#Elsie Rita Johnson gegen Chief Adjudication Officer.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.#Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Verfahrensfristen.#Rechtssache C-410/92.
Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994.#Elsie Rita Johnson gegen Chief Adjudication Officer.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.#Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Nationale Verfahrensfristen.#Rechtssache C-410/92.
ECLI:EU:C:1994:401Eu Full Court C06.12.1994
Gesamter Gesetzestext
61992J0410
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1994. - ELSIE RITA JOHNSON GEGEN CHIEF ADJUDICATION OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL (ENGLAND) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT - NATIONALE VERFAHRENSFRISTEN. - RECHTSSACHE C-410/92.
Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-05483
Schlüsselwörter
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Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Richtlinie 79/7 ° Artikel 4 Absatz 1 ° Unmittelbare Wirkung ° Nationale Regelung, die den vor der Einreichung eines Antrags auf Gewährung einer Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit liegenden Zeitraum, für den nachträglich Leistungen bezogen werden können, begrenzt ° Zulässigkeit ° Richtlinie, die vor der Einreichung des Antrags nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist ° Keine Auswirkung
(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)
Leitsätze
Das Recht, eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Männern zu fordern, das die Frauen aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit herleiten, ist nach den durch die nationalen Vorschriften festgelegten Modalitäten auszuüben, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sind, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.
Sind diese Voraussetzungen erfuellt, verbietet das Gemeinschaftsrecht es somit nicht, auf einen auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 79/7 gestützten Antrag eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, die den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum, für den nachträglich Leistungen bezogen werden können, begrenzt, auch wenn die fragliche Richtlinie nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgeschriebenen Frist in dem betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt worden ist.
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