ECLI:EU:C:1993:182•Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 12. Mai 1993. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steriles medizinisches Zubehör - Verpflichtung, eine bereits im Ursprungsmitgliedstaat vorgenommene Untersuchung durchzuführen. # Rechtssache C-373/92.
Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 12. Mai 1993. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steriles medizinisches Zubehör - Verpflichtung, eine bereits im Ursprungsmitgliedstaat vorgenommene Untersuchung durchzuführen. # Rechtssache C-373/92.
ECLI:EU:C:1993:182Eu Cjeu12.05.1993
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Gemäß der belgischen Königlichen Verordnung vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, die Zubereitung und den Großvertrieb von Arzneimitteln sowie über ihre Abgabe(1) ist die Einfuhr von sterilem medizinischem Zubehör, das dieser Verordnung unterliegt, aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien genehmigungspflichtig. Diese Bedingung ist im Interesse der öffentlichen Gesundheit aufgestellt.
Darüber hinaus ist für diese eingeführten Erzeugnisse die Durchführung von Analysen und Versuchen in Belgien vorgeschrieben. Diese Bedingung muß auch dann erfuellt werden, wenn identische Kontrollen und Analysen bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind und ihre Ergebnisse den belgischen Behörden im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Genehmigung zur Verfügung gestellt werden können. Nach Ansicht der Kommission bedeutet in diesem Fall die Anwendung dieser zweiten Bedingung einen Verstoß Belgiens gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag, und sie hat daher die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.
Die Kommission beantragt, festzustellen, "daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es die Artikel 15 Absatz 2 und 53 der Königlichen Verordnung vom 6. Juni 1960 in Kraft gesetzt hat, die für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes steriles medizinisches Zubehör, auf das diese Verordnung anwendbar ist, die erneute Durchführung der gleichen Laborversuche oder -analysen vorschreibt, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind, obwohl deren Ergebnisse insbesondere im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Genehmigung zur Verfügung gestellt werden können".
2. Das Königreich Belgien stellt die Vertragsverletzung nicht in Abrede und teilt mit, es habe die Absicht, diese abzustellen.
Ergebnis
3. Ich schlage dem Gerichtshof deswegen vor, der Klage der Kommission stattzugeben und Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ° Moniteur belge vom 22. Juni 1960, S. 4684.
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